Rz. 29

Neben dem Vergütungsanspruch besteht ein Aufwendungsersatzanspruch, wenn die Voraussetzungen der §§ 670, 2218 BGB gegeben sind. Hierunter fallen auch die Ausgaben, die für die Inanspruchnahme von Hilfspersonen entstanden sind, wie z.B. Anwaltskosten zur Durchführung eines Prozesses bzw. die Inanspruchnahme eines Steuerberaters. Ist der Testamentsvollstrecker selbst Rechtsanwalt oder Steuerberater, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass die i.R.d. Testamentsvollstreckung ausgeübten besonderen beruflichen Dienste, wie Klageerhebung oder Erstellung einer Steuererklärung, bereits in der Testamentsvollstreckervergütung enthalten sind. Vielmehr hat er neben dem Vergütungsanspruch auch weiterhin Anspruch auf Honorierung seiner berufsmäßigen Dienste. Im Einzelnen kommt es aber auf die Auslegung der letztwilligen Verfügung an. In der Praxis wird viel zu selten die Auswirkung des Aufwendungsersatzes auf die Vergütung geregelt. Hier kann einzelfallabhängig ein Verbot der Doppelbelastung bestehen. Im Regelfall kommt es nämlich zu einer erheblichen Arbeitserleichterung bei Inanspruchnahme Dritter durch den Testamentsvollstrecker. Sofern der Vollstrecker Aufgaben delegiert, die er ohnehin selbst hätte erfüllen müssen, wie z.B. die Rechnungslegung, Auskunft oder Hausverwaltung, führt dies zu Abschlägen von seiner Vergütung. Dies gilt nicht, wenn die Einschaltung Dritter geboten war.[53] Der Abschlag ist einzelfallabhängig, wobei es sachgerecht erscheint, wenn grundsätzlich mindestens 90 % der konkreten Aufwendungsersatzsumme auf die Vergütung anzurechnen wären, weil allenfalls 10 % für die Information und Überwachung des Dritten beim Testamentsvollstrecker verbleiben dürften.

[53] BeckOK BGB/Lange, § 2219 Rn 29.

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