Rz. 4
Soll der unter Testamentsvollstreckung stehende Nacherbe verklagt werden oder will dieser klagen, so ist wegen §§ 2212, 2213 BGB lediglich der Nacherbentestamentsvollstrecker aktiv und passiv legitimiert. Das gegen ihn ergehende Urteil wirkt für und gegen den Nacherben gem. § 327 ZPO. Generell handelt es sich bei dem Vergütungsanspruch um eine Nachlassverbindlichkeit mit der Folge, dass der Vorerbe die Vergütung nach § 2221 BGB zu tragen hätte, zumal auch der Vorerbe durch die Beaufsichtigung beschwert wird. Die überwiegende Meinung in der Lit. vertritt die Ansicht, der Anspruch auf Vergütung richte sich gegen den Nacherben, weil diese Vollstreckung allein zur Wahrung der Rechte des Nacherben angeordnet sei. Insofern ist es dringend zu empfehlen, den Schuldner der Vergütung zu bestimmen.
Rz. 5
In der Praxis ist zu beachten, dass nicht immer bei Ernennung eines Testamentsvollstreckers und einer Vor- und Nacherbfolge bei fehlender Präzisierung der Aufgabenbereiche auch eine Vollstreckung nach § 2222 BGB gewünscht ist. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Rahmen der Verfügungsbefugnisse nach § 2205 BGB hat dann auch das Grundbuchamt Beschränkungen zu beachten, die sich daraus ergeben, dass der zur Wahrung der Rechte des nicht befreiten Vorerben eingesetzte Testamentsvollstrecker Rechte des Nacherben nicht ausüben kann. I.R.d. Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung ist genau von den anderen Formen der Testamentsvollstreckung, die im Zusammenhang mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft möglich sind, abzugrenzen. Die einzelnen Aufgaben und Befugnisse sind genau zu nennen, so dass es nicht zu Kompetenzstreitigkeiten kommt. Der Nacherbenvollstrecker braucht kein Nachlassverzeichnis zu fertigen, da er lediglich die Rechte des Nacherben verwaltet. Allerdings muss er den Anspruch aus § 2121 BGB gegen den Vorerben geltend machen, wonach dieser ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände dem Nacherben zu erteilen hat. Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nacherbe kann sein Auskunftsrecht gegenüber dem Nacherbenvollstrecker gem. §§ 666, 2218 BGB geltend machen. Über die Anwartschaftsrechte des Nacherben darf der Nacherbenvollstrecker selbst nicht verfügen. Er darf aber auf die Sicherung der Nacherbenrechte z.B. durch Eintragung eines Nacherbenvermerks gem. § 51 GBO verzichten. Die Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung ist in der Praxis immer dann zweckmäßig, wenn der Nacherbe entweder unter Betreuung steht oder aber minderjährig ist. Durch die Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung kann auch die Pflegerbestellung nach §§ 1912, 1913 BGB entbehrlich werden, insbesondere in den Fällen des nondum conceptus. Im Gegensatz zum Pfleger unterliegt der Nacherbenvollstrecker nicht der Aufsicht eines Gerichts. Die besondere Form der Nacherbenvollstreckung gem. § 2222 BGB ist im Testamentsvollstreckerzeugnis gesondert anzugeben, weil sich die Vollstreckung dabei auf die Rechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben aus den §§ 2216 ff. BGB beschränkt. Etwas anderes gilt jedoch bei der Anordnung einer "gewöhnlichen" Testamentsvollstreckung für die Vor- und Nacherbschaft, bei der es sich im Grundsatz um zwei aufeinanderfolgende "ganz normale" Testamentsvollstreckungen handelt. Diese Form der Testamentsvollstreckung kann auch in einem einheitlichen Testamentsvollstreckerzeugnis verlautbart werden. Wird bei Vor- und Nacherbschaft im Zeugnis allgemein verlautbart, dass Testamentsvollstreckung angeordnet sei, besagt dies auch, dass sie zeitlich nicht auf die Zeit der Vorerbschaft beschränkt ist.
Rz. 6
Um die Probleme bei der Zustimmung zu Grundstücksverfügungen des Vorerben bei minderjährigen oder noch unbekannten Nacherben zu vermeiden, ist die Nacherbentestamentsvollstreckung ein geeignetes Gestaltungsmittel.