Rz. 4
Nach Abs. 1 S. 1 Hs. 2 entscheidet bei Meinungsverschiedenheit unter mehreren Testamentsvollstreckern das Nachlassgericht. Im Einzelnen ist zu differenzieren, welche Art von Meinungsverschiedenheit zwischen den Testamentsvollstreckern besteht. Zum einen kann es darum gehen, wie das einzelne Amt auszuüben ist, zum anderen kann auch die Beantwortung einer Auslegungsfrage des Testaments problematisch sein. Bereits aus dem Wortlaut des Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ergibt sich, dass nur die Frage der Art und Weise der Amtsausübung durch das Nachlassgericht bei Meinungsverschiedenheiten entscheidungsbefugt ist.
Rz. 5
Bei den anderen Fragen ist lediglich das Prozessgericht entscheidungsbefugt. Problematisch ist jedoch, ob nicht ausnahmsweise das Nachlassgericht auch dann für Fragen der Testamentsauslegung zuständig ist, wenn dies lediglich eine Vorfrage hinsichtlich der Amtsausübung der Gesamtvollstrecker ist. Nach der missverständlichen Rspr. des BGH sei das Nachlassgericht nur befugt, über Meinungsverschiedenheiten in der Amtsführung zu entscheiden, nicht hingegen bei Rechtsfragen, auch wenn sie für die Art der gemeinschaftlichen Amtsführung von Bedeutung sind. Dies ergibt sich jedoch lediglich aus den Leitsätzen, nicht aber direkt aus den Entscheidungsgründen, die nicht ausschließen, dass rechtliche Vorfragen auch durch das Nachlassgericht entschieden werden können. Nach der h.M. kann das Nachlassgericht über Rechtsfragen, die eine Vorfrage für eine umstrittene Amtshandlung ist, inzident entscheiden. An die Entscheidung des Nachlassgerichts ist jedoch das Prozessgericht nicht gebunden.
Rz. 6
Antragsberechtigt ist jeder Mitvollstrecker allein. Entgegen der überwiegenden Ansicht ist sonstigen Beteiligten, wie dem Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten, kein Antragsrecht zuzubilligen, da diesen die Möglichkeit aus § 2216 BGB zusteht, direkt vor dem Prozessgericht zu klagen. Andernfalls könnte es auch zu einer Entscheidungsdivergenz kommen. Unstr. wird dem Dritten, der das Rechtsgeschäft schließen will, kein Antragsrecht zugebilligt.
Rz. 7
Der Richter ist gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 RPflG funktionell zuständig. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken i.S.d. Höfeordnung entscheidet nicht das Nachlassgericht, sondern das Landwirtschaftsgericht. Das Nachlassgericht prüft in mehreren Schritten. Zunächst ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme mit dem Gesetz bzw. der letztwilligen Verfügung des Erblassers vereinbar ist. Anschließend ist die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Rechtsgeschäfts zu prüfen. Prüfungsgegenstand ist somit nur ein tatsächliches Verhalten des Testamentsvollstreckers, das in Ausführung der Verwaltungsaufgabe vorgenommen wird. Insofern wird lediglich die sachliche Amtsführung überprüft. Das Nachlassgericht kann lediglich den von dem Testamentsvollstrecker vorgetragenen Vorschlag billigen oder ihn ablehnen bzw. in geringem Umfang modifizieren. Hingegen kann es nicht selbst eine Entscheidung treffen, welche Handlung richtig wäre. Das Gericht entscheidet somit lediglich, dass der Mitvollstrecker zu der gewünschten Maßnahme seine Zustimmung zu erteilen habe. Eine Ersetzungswirkung sieht das Gesetz nicht vor, d.h., die Zustimmung des Testamentsvollstreckers wird nicht ersetzt.
Rz. 8
Stimmt der Mitvollstrecker weiterhin der Maßnahme trotz Entscheidung des Nachlassgerichts nicht zu, so muss er vor einem Prozessgericht auf Zustimmung verklagt werden bzw. es ist ein Entlassungsverfahren nach § 2227 BGB anzustrengen. Grundsätzlich macht sich der sich weiterhin weigernde Mitvollstrecker schadensersatzpflichtig nach Maßgabe des § 2219 BGB.