Rz. 17

Für das Beurkundungsverfahren gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Urkunden auf Verlangen auch in einer Fremdsprache errichtet werden können. Testamente sollen Konsularbeamte allerdings nur beurkunden, wenn die Erblasser Deutsche sind. Solange die Urkunden noch nicht ausgehändigt bzw. an das Amtsgericht abgegeben worden sind, sind die Konsularbeamten auch befugt, Ausfertigungen zu erteilen.[7]

 

Rz. 18

Für die besondere amtliche Verwahrung ist gem. § 11 Abs. 2 KonsG das AG Berlin-Schöneberg zuständig; jedoch kann der Erblasser auch die Verwahrung bei einem anderen Gericht verlangen. § 34 BeurkG, §§ 2258a, 2258b, 2277 und 2300 BGB gelten entsprechend.

 

Rz. 19

Der Konsularbeamte kann die Testamentseröffnung selbst vornehmen, wenn der Erblasser vor der Absendung der letztwilligen Verfügung an das AG stirbt oder die letztwillige Verfügung erst nach dessen Tod beim Konsularbeamten abgeliefert wird (vgl. § 11 Abs. 3 KonsG). Die §§ 2260, 2261 S. 2, 2273, 2300 BGB gelten entsprechend.

[7] MüKo/Hagena, § 2231 Rn 32.

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