Rz. 23
Hinsichtlich ihrer formalen Wirkung mit Blick auf die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung unterscheiden sich beide Testamentsformen erheblich, weil dem öffentlichen Testament mittelbar viel weitreichendere Wirkungen zukommen. Denn nur das öffentliche Testament ist zugleich öffentliche Urkunde i.S.v. §§ 415, 418 ZPO[9] und erbringt damit vollen Beweis hinsichtlich Zeit (wichtig wegen § 2247 Abs. 5 BGB) und Ort der Errichtung und der wiedergegebenen Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie der Identität der erklärenden Person.[10]
Rz. 24
Dies hat insbesondere bei der erbfolgebedingten Grundbuchberichtigung (vgl. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO) und für den Nachweis der Erbfolge bei Handelsregisteranmeldungen (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 HGB), verfahrens- und kostenrechtliche Vorteile,[11] weil es im Regelfall gem. § 2248 BGB, § 34 BeurkG die Vorlage eines Erbscheins erspart.[12] Vielmehr reicht bei namentlicher Erbeinsetzung in öffentlichen Testamenten die Vorlage der beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls nebst Testament als Anlage zur Berichtigung von öffentlichen Büchern und Registern aus.[13] Lediglich bei der Eintragung der Hoferbfolge im Grundbuch bei einem Hof i.S.d. HöfeO muss das Grundbuchamt dennoch die Vorlage eines Erbscheins oder eines Hoffolgezeugnisses verlangen, wenn die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben gem. § 6 Abs. 1, 6 HöfeO nicht offenkundig und durch feststellenden Bescheid des Landwirtschaftsgerichts nachgewiesen ist.[14] Auch bei Spar- und Wertpapierguthaben kann nach den einschlägigen AGB der Banken und Sparkassen bei Vorliegen eines öffentlichen Testaments auf die ergänzende Vorlage eines Erbscheins verzichtet werden.[15]
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