Dr. iur. Sebastian Trappe, Dr. iur. Pierre Plottek
1. Grundsatz
Rz. 15
Nach § 10 Abs. 2 KonsG stehen die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden den von inländischen Notaren beurkundeten Urkunden gleich und sind damit als eine weitere Form der – im BGB allerdings nicht geregelten – ordentlichen Testamente anzusehen. Insoweit ist aber zwischen den Berufskonsuln einerseits und den Honorarkonsuln andererseits (vgl. dazu § 1 KonsG) zu differenzieren. Denn nur die Berufskonsularbeamten, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind nach § 19 Abs. 1 KonsG ohne Einschränkung zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben befugt. Handelt dagegen zwar ein Berufskonsul, dem jedoch die Befähigung zum Richteramt ermangelt, sollen diese Willenserklärungen gem. § 19 Abs. 2 KonsG nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Auswärtigen Amts entgegengenommen werden. Allerdings berührt die Nichtbeachtung dieser "Soll"-Vorschrift die Gültigkeit der Urkunde nicht.
Rz. 16
Für Honorarkonsularbeamte gelten diese Einschränkungen entsprechend; weitere Eingrenzungen können gem. § 24 KonsG durch das Auswärtige Amt angeordnet werden. Doch hat auch ein Verstoß gegen derartige Eingrenzungen für die Gültigkeit der Urkunde keine Auswirkungen.
2. Verfahren
Rz. 17
Für das Beurkundungsverfahren gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Urkunden auf Verlangen auch in einer Fremdsprache errichtet werden können. Testamente sollen Konsularbeamte allerdings nur beurkunden, wenn die Erblasser Deutsche sind. Solange die Urkunden noch nicht ausgehändigt bzw. an das Amtsgericht abgegeben worden sind, sind die Konsularbeamten auch befugt, Ausfertigungen zu erteilen.
Rz. 18
Für die besondere amtliche Verwahrung ist gem. § 11 Abs. 2 KonsG das AG Berlin-Schöneberg zuständig; jedoch kann der Erblasser auch die Verwahrung bei einem anderen Gericht verlangen. § 34 BeurkG, §§ 2258a, 2258b, 2277 und 2300 BGB gelten entsprechend.
Rz. 19
Der Konsularbeamte kann die Testamentseröffnung selbst vornehmen, wenn der Erblasser vor der Absendung der letztwilligen Verfügung an das AG stirbt oder die letztwillige Verfügung erst nach dessen Tod beim Konsularbeamten abgeliefert wird (vgl. § 11 Abs. 3 KonsG). Die §§ 2260, 2261 S. 2, 2273, 2300 BGB gelten entsprechend.