Rz. 46

Nach der Errichtung des öffentlichen Testaments soll der Notar die Niederschrift in besondere amtliche Verwahrung[68] geben. Dazu ist die Niederschrift in einem mit dem Prägesiegel des Notars versehenen verschlossenen Umschlag zu geben. Auf diesem sind der Erblasser und das Datum der Testamentserrichtung zu vermerken und vom Notar zu unterschreiben.

 

Rz. 47

Sachlich zuständig für diese Testamentsverwahrung sind die Amtsgerichte,[69] deren örtliche Zuständigkeit sich aus § 344 Abs. 1 FamFG ergibt. Der Erblasser kann jedoch auch die Verwahrung bei einem anderen AG verlangen. Aber auch die Hinterlegung bei einem unzuständigen Gericht führt weder zur Ungültigkeit des Testaments noch zum Fehlen einer gesonderten amtlichen Verwahrung, vielmehr wird das unzuständige Gericht das öffentliche Testament weiterleiten. Funktionell zuständig sind gem. § 3 Nr. 2c RPflG die Rechtspfleger. Das Verfahren der besonderen amtlichen Verwahrung ist in § 346 FamFG geregelt.

[68] Neben der Verwahrung besteht die Pflicht zur Registrierung im Zentralen Testamentsregister, siehe hierzu auch Seebach, notar 2015, 373; Seebach, DNotZ (SoH) 2016, 172, 181; kurz Damm, DNotZ 2017, 426, 435.
[69] Hierzu Langel, NJW 2017, 3617.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge