Rz. 48
Die über die Errichtung des Testaments aufgenommene Urkunde begründet als öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO der beurkundeten Erklärung und der anderen bezeugten Tatsachen (vgl. § 418 ZPO)[70] wie insbesondere der Identität des Erblassers[71] oder der Überzeugung des Notars von dessen Testierfähigkeit.[72]
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