Rz. 48

Die über die Errichtung des Testaments aufgenommene Urkunde begründet als öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO der beurkundeten Erklärung und der anderen bezeugten Tatsachen (vgl. § 418 ZPO)[70] wie insbesondere der Identität des Erblassers[71] oder der Überzeugung des Notars von dessen Testierfähigkeit.[72]

[70] BGH JZ 1987, 522; OLG Frankfurt OLGZ 1990, 228 = NJW-RR 1990, 717.
[71] LG Berlin NJW 1962, 1353.
[72] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2232 Rn 19.

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