Dr. iur. Sebastian Trappe, Dr. iur. Pierre Plottek
Rz. 16
Der Erblasser selbst kann sich zu seiner Erklärung jeder Sprache bedienen, während Urkunde des Notars gem. §§ 5 Abs. 1, 16, 32 BeurkG grundsätzlich in deutscher Sprache errichtet werden muss. Auch die Verhandlung selbst kann in jeder beliebigen Sprache geführt werden.
Rz. 17
Die Abfassung der Urkunde in einer fremden Sprache ist stets nur auf Verlangen des Erblassers zulässig; bei mehreren Beteiligten bedarf es des übereinstimmenden Verlangens aller Beteiligten. Zusätzlich muss der Notar nach § 5 Abs. 2 BeurkG der benutzten Sprache hinreichend mächtig sein. Aber auch dann, wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Notar dem Verlangen der Beteiligten nicht stattgeben; er kann auf Errichtung der Urkunde in deutscher Sprache beharren oder die Beurkundung unterlassen.
Rz. 18
Wegen möglicherweise entstehender Auslegungsschwierigkeiten nicht empfehlenswert ist die Errichtung der Urkunde in zwei Sprachen. Sollte dies dennoch vorgenommen werden, ist die deutsche Fassung der Urkunde auch dann maßgebend, wenn der Erblasser selbst der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, wer das, was der deutsche Verhandelnde spricht, versteht und dasjenige, was er zu sagen hat, deutsch auszudrücken vermag.
Rz. 19
Ist ein Beteiligter bei der mündlichen Erklärung des letzten Willens der Sprache der Niederschrift nicht hinreichend mächtig und ist dies festgestellt, so muss eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden, die der Niederschrift beizufügen ist.
Rz. 20
Auch die Niederschrift selbst ist in diesem Fall auf Verlangen eines Beteiligten durch den Notar oder einen Dolmetscher zu übersetzen und den Beteiligten zur Durchsicht vorzulegen.
Rz. 21
Ein Verzicht des Erblassers auf die Anfertigung der Übersetzung muss ebenfalls nach § 32 S. 2 BeurkG in der Niederschrift festgehalten werden. Eine Nichtbeachtung dieser "Muss-Vorschriften" führt zur Nichtigkeit der Urkunde.