Rz. 27

Die mündliche Erklärung nach der Vorlesung des vom Notar aufgenommenen Textes, mit der der Erblasser diese Textform genehmigt, umfasst und deckt zugleich die Form und den Inhalt der gesamten Verhandlung. Der Gebrauch bestimmter Worte ist nicht vorgeschrieben. Es genügt, wenn der Erblasser auf die an ihn gerichtete Frage, ob er mit dem verlesenen Text so einverstanden sei, mit einem deutlichen "Ja" antwortet.[38] Jedenfalls muss sprachlich das Einverständnis mit dem verlesenen Text deutlich werden, wozu allerdings seit dem 1.8.2002 auch die Gebärdensprache ausreicht. Dennoch aber kann bloßes "Zuhören mit dem Ausdruck der Befriedigung" ebenso wenig als Genehmigung ausreichen[39] wie bestätigendes Abnicken mit dem Kopf.[40] Bedenklich weit gehend erscheint es daher, wenn der BGH neuerdings eine im Vollbesitz der geistigen Kräfte des Erblassers vorgenommene Testamentserrichtung auch dann wirksam sein lässt, wenn der Erblasser anschließend als Folge eines Schlaganfalls im Zustand der Bewusstseinstrübung der Vorlesung folgt und die Genehmigung erklärt, solange er nur die Bedeutung des verlesenen Testaments noch erkennen und sich frei entscheiden könne, ob er zustimmen wolle oder nicht.[41]

[38] BGHZ 37, 79, 84 f.; OLG Köln FG Praxis 1995, 691; BGHZ 2, 172, 175.
[39] RGZ 92, 27; RG JW 1929, 587; a.A. MüKo/Hagena, § 2232 Rn 106.
[40] RGZ 108, 397; OLG Schleswig 2013 ZErb 2013, 71, 73; a.A. MüKo/Hagena, § 2232 Rn 106.
[41] BGHZ 30, 294, 297.

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