Rz. 33

Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich ebenso, dass eine eigenhändige Ausfertigung der Schrift durch den Erblasser nicht erforderlich ist,[51] was durch S. 2 Hs. 2 im Gesetzestext auch nochmals eindeutig betont wird. Ebenso sind Maschinenschrift, Blindenschrift oder sonst fremde Schriftzeichen grundsätzlich zulässig,[52] solange nur der Erblasser diese Schrift lesen kann und ihre Bedeutung versteht.

 

Rz. 34

Ob dies auch für sog. Geheimschriften gilt, ist indes zweifelhaft. Zumindest wird man aus dem Sinn der Testamentserrichtung fordern müssen, dass die Übersetzungsmittel mitgeliefert werden.[53] Die Schrift kann auf jedem beliebigen Material errichtet werden; je ungewöhnlicher dieses sich jedoch darstellt, umso genauer ist der Testierwille des Erblassers zu hinterfragen.

[51] Vgl. hierzu Burandt/Pennig, FuR 2018, 30, 31.
[52] BGHZ 37, 79, 85 Fn 5; KG DNotZ 1960, 485, 487.
[53] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2232 Rn 12.

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