Rz. 35

Mit der Übergabe der Schrift an den Notar wird diese Bestandteil des Testaments und damit der öffentlichen Urkunde selbst, nicht der Niederschrift. Gem. § 30 Abs. 1 S. 2 BeurkG soll die Schrift so bezeichnet werden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist und sodann mit der Niederschrift und den Anlagen in einen Umschlag getan und mit dem Prägesiegel verschlossen werden (§§ 30 S. 5, 34 BeurkG). Die Nichtbeachtung dieser Soll-Vorschriften hat auf die Wirksamkeit des Testaments allerdings keinen Einfluss.[54] Mehrere gleichzeitig überreichte Schriften gelten als einheitlich im Augenblick der Übergabe übergeben, auch wenn sie unterschiedliche Daten tragen.[55] Daraus folgt, dass sie sich bei widersprechendem Inhalt gegenseitig aufheben. Empfehlenswert erscheint zusätzlich auch ein Vermerk in der Niederschrift, dass der Erblasser dahingehend belehrt wurde, dass der Notar weder in dem Testament selbst bedacht noch zum Testamentsvollstrecker eingesetzt worden sein darf (§ 27 BeurkG).

[54] MüKo/Hagena, § 2232 Rn 92.
[55] Voit, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2232 Rn 19; Soergel/Mayer, § 2232 Rn 16.

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