Dr. iur. Sebastian Trappe, Dr. iur. Pierre Plottek
1. Notwendiger Mindestinhalt
Rz. 41
Die Niederschrift des Notars hat eine zuverlässige Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers zu enthalten. Sie muss mindestens enthalten:
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die Bezeichnung des Notars und des Erblassers sowie eventuell weiterer Beteiligter (§ 9 Abs. 1 BeurkG); |
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die Feststellungen des Notars zur Identität (§ 10 BeurkG); |
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die Feststellungen des Notars zur Testierfähigkeit des Erblassers (§ 28 BeurkG); |
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die Erklärung des letzten Willens bei mündlicher Erklärung (§ 9 Abs. 1 BeurkG); |
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eine ausdrückliche Feststellung, dass der Erblasser den aufgenommenen letzten Willen mündlich erklärt hat, ist nicht erforderlich, da der Gebrauch bestimmter Worte nicht vorgeschrieben ist; |
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Feststellung der Übergabe einer Schrift, falls die letztwillige Verfügung durch Übergabe einer Schrift oder zumindest kombiniert mit einer solchen Übergabe errichtet wird (§§ 9, 30 S. 1 BeurkG); |
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Feststellung, dass diese Schrift den letzten Willen des Erblassers enthält (S. 1). |
Ein Verstoß gegen diese Mindestinhalte der Niederschrift hat die Nichtigkeit des Testaments zur Folge.
2. Weiterer "Soll"-Inhalt
Rz. 42
In der Niederschrift soll des Weiteren vermerkt werden,
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ob die Schrift offen oder verschlossen übergeben wurde (§ 30 S. 3 BeurkG); |
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Ort und Tag der Verhandlung (§ 9 Abs. 2 BeurkG); der Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss, um Wirksamkeit zu zeitigen, nicht zwingend die Angabe eines bestimmten Kalenderdatums umfassen, vielmehr ist auch die Umschreibung des gemeinten Datums durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Ereignis zulässig; ist die Urkunde an mehreren Tagen errichtet, ist der letzte Tag maßgebend, die Benennung aller Errichtungstage aber ebenso möglich; |
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Belehrungen des Notars (§ 18 BeurkG); |
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Hinweise auf etwaige Genehmigungspflichten (§ 18 BeurkG); |
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die Feststellung über die Zuziehung von Zeugen, eines zweiten Notars, eines Gebärdendolmetschers oder anderer Vertrauenspersonen (§§ 22, 24, 25, 29 BeurkG); |
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die Feststellung der Vorlage der Niederschrift bei tauben Erblassern (§ 23 BeurkG); |
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etwaige Zweifel an der Gültigkeit der Verfügung von Todes wegen (§ 17 BeurkG). |
Ein Verstoß gegen diese Soll-Bestimmungen führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung.
3. Vorlesung, Genehmigung und Unterschrift
Rz. 43
Die Niederschrift muss mit Ausnahme des übergebenen Schriftstücks in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, vom Erblasser genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. Der Notar soll gem. § 13 Abs. 3 BeurkG der Unterschrift noch seine Amtsbezeichnung beifügen.
a) Vorlesung
Rz. 44
Die Vorlesung muss alle wesentlichen Teile der Niederschrift umfassen, wozu auch die Bezeichnung des Erblassers und der mitwirkenden Personen sowie Ort und Tag der Verhandlung zu erfassen sind. Die unterschriftliche Bestätigung des Vermerks der Vorlesung enthält bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass tatsächlich vorgelesen wurde.
b) Genehmigung und Unterschrift
Rz. 45
Hier gilt das oben zur mündlichen Erklärung Gesagte sinngemäß. Grundsätzlich ist der Vermerk "v.g.u." eine hinreichende Feststellung der Genehmigung des Inhalts der Niederschrift. Dabei muss das Wort "genehmigt" nicht ausdrücklich in der Urkunde enthalten sein, vielmehr genügt es, wenn die Urkunde in sonstiger Weise die Genehmigung des Erblassers zum Ausdruck bringt. Dies erreicht i.d.R. die auf die Feststellung des Vorlesens folgende Unterschrift. Im Übrigen gilt zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift als Genehmigung das zu § 2247 BGB Ausgeführte.
4. Verwahrung
Rz. 46
Nach der Errichtung des öffentlichen Testaments soll der Notar die Niederschrift in besondere amtliche Verwahrung geben. Dazu ist die Niederschrift in einem mit dem Prägesiegel des Notars versehenen verschlossenen Umschlag zu geben. Auf diesem sind der Erblasser und das Datum der Testamentserrichtung zu vermerken und vom Notar zu unterschreiben.
Rz. 47
Sachlich zuständig für diese Testamentsverwahrung sind die Amtsgerichte, deren örtliche Zuständigkeit sich aus § 344 Abs. 1 FamFG ergibt. Der Erblasser kann jedoch auch die Verwahrung bei einem anderen AG verlangen. Aber auch die Hinterlegung bei einem unzuständigen Gericht führt weder zur Ungültigkeit des Testaments noch zum Fehlen einer gesonderten amtlichen Verwahrung, vielmehr wird das unzuständige Gericht das öffentliche Testament weiterleiten. Funktionell zuständig sind gem. § 3 Nr. 2c RPflG die Rechtspfleger. Das Verfahren der besonderen amtlichen Verwahrung ist in § 346 FamFG geregelt.
5. Beweisfragen
Rz. 48
Die über die Errichtung des Testaments aufgenommene Urkunde begründet als öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO der beurkundeten Erklärung und der anderen bezeugten Tatsachen (vgl. § 418 ZPO) ...