Rz. 36

Grundsätzlich ist die Errichtung eines öffentlichen Testaments auch durch eine Verbindung der drei in § 2232 BGB vorgesehenen Testamentsformen möglich, indem die mündliche Erklärung auf ein vorliegendes und übergebenes offenes oder verschlossenes Schriftstück unmittelbar oder als Anlage gem. § 9 BeurkG Bezug nimmt.[56] Dabei ist als Besonderheit zu verlangen, dass die Anlage in der notariellen Verhandlung selbst vorgelesen und genehmigt, auf Verlangen sogar den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt wird (vgl. § 13 Abs. 1 BeurkG). Die jeweiligen Bestandteile dieses verbundenen Testaments müssen je für sich gesondert der jeweiligen Errichtungsform entsprechen.[57]

[56] RGZ 82, 149, 154; Staudinger/Baumann § 2232 Rn 53.
[57] Staudinger/Baumann, § 2232 Rn 53; RG BayZ 1918, 191; OLG Dresden OLGE 39, 22.

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