Rz. 36
Grundsätzlich ist die Errichtung eines öffentlichen Testaments auch durch eine Verbindung der drei in § 2232 BGB vorgesehenen Testamentsformen möglich, indem die mündliche Erklärung auf ein vorliegendes und übergebenes offenes oder verschlossenes Schriftstück unmittelbar oder als Anlage gem. § 9 BeurkG Bezug nimmt.[56] Dabei ist als Besonderheit zu verlangen, dass die Anlage in der notariellen Verhandlung selbst vorgelesen und genehmigt, auf Verlangen sogar den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt wird (vgl. § 13 Abs. 1 BeurkG). Die jeweiligen Bestandteile dieses verbundenen Testaments müssen je für sich gesondert der jeweiligen Errichtungsform entsprechen.[57]
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