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Wird ein formgerecht gem. § 2247 BGB errichtetes eigenhändiges Testament nach § 2232 BGB übergeben, so liegen damit nicht zwei Testamente vor. Vielmehr wird das eigenhändige Testament Bestandteil der öffentlichen Urkunde und damit öffentliches Testament.[58] Erweist sich dann jedoch der öffentliche Errichtungsakt aus irgendwelchen Gründen als unwirksam, so bleibt die übergebene Schrift über § 140 BGB als Privattestament gültig, solange sie nur selbst den Erfordernissen des § 2247 BGB genügt.[59]
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