Rz. 37

Wird ein formgerecht gem. § 2247 BGB errichtetes eigenhändiges Testament nach § 2232 BGB übergeben, so liegen damit nicht zwei Testamente vor. Vielmehr wird das eigenhändige Testament Bestandteil der öffentlichen Urkunde und damit öffentliches Testament.[58] Erweist sich dann jedoch der öffentliche Errichtungsakt aus irgendwelchen Gründen als unwirksam, so bleibt die übergebene Schrift über § 140 BGB als Privattestament gültig, solange sie nur selbst den Erfordernissen des § 2247 BGB genügt.[59]

[58] RGZ 84, 163, 165; KG ZEV 2007, 497.
[59] Staudinger/Baumann, § 2232 Rn 59; RG WarnR 1931, Nr. 50, 104; KG RJA 15, 280.

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