Rz. 6

Zweite ungeschriebene Voraussetzung auch und gerade des privatschriftlichen Testaments ist der in der Erklärung zum Ausdruck kommende Wille, damit ernstlich eine Verfügung von Todes wegen vorzunehmen.[1] Liegt dies bei dem förmlichen Procedere der öffentlichen Testamente auf der Hand, vermag manch ein privatschriftliches Testament nach Form, Urkundenmaterial oder Inhalt an der geforderten Ernstlichkeit durchaus Zweifel zu wecken.[2] Diese Ernstlichkeit muss sich in solchen Zweifelsfällen aus einer "Prüfung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich aller Nebenumstände"[3] ergeben. Eine mittelbare Bestätigung dieses Kriteriums der Ernstlichkeit des Testierwillens findet sich auch in Abs. 3 S. 2 explizit für den Fall einer Unterzeichnung des Testaments anders als durch Vorname und Familienname ausgedrückt, muss aber ebenso für alle anderen Umstände und Inhalte des privatschriftlichen Testaments gelten.

[1] BayObLG NJW-RR 1989, 1092; OLG Frankfurt ErbR 2015, 618; RGZ 72, 204; OLG Hamm FamRZ 2015, 618; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 700.
[3] Vgl. OLG München ErbR 2016, 348; BayObLG FamRZ 2005, 656; OLG Hamburg FamRZ 2014, 2029; zutreffend MüKo/Hagena, § 2247 Rn 5; Reimann/Bengel/Mayer/Voit, § 2247 Rn 6.

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