Rz. 36

In einem eigenhändigen Testament soll auch die Erklärung enthalten sein, an welchem Ort sie niedergeschrieben wurde. Fehlt es daran und ergeben sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments, so ist dieses nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen auch so treffen lassen (vgl. Abs. 2 und 5).

 

Rz. 37

Jedoch sind Fälle, in denen die fehlende Ortsangabe Zweifel an der Gültigkeit des Testaments weckt, eher selten und dürfte überhaupt nur in Fällen mit Auslandsbeziehung Probleme bereiten.[60] Nach früherem Recht hingegen (vgl. § 2231 Nr. 2 BGB a.F.) war die Ortsangabe zwingendes Gültigkeitserfordernis.

 

Rz. 38

Unvollständige Angaben können aus dem Inhalt des Testaments sowie aus dessen Umschlag ergänzt werden, wobei auch allg. Erfahrungssätze und offenkundige Tatsachen zu Hilfe genommen werden dürfen.[61]

 

Rz. 39

Diese Ortsangabe kann auch als Abkürzung angegeben sein, selbst Maschinenschrift oder die Benutzung von Stempeln oder Vordrucken stellt die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung nicht in Frage.[62]

 

Rz. 40

Die eigenhändige Ortsangabe hat die Vermutung der Richtigkeit für sich, ein Gegenbeweis bleibt allerdings möglich.[63]

[60] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2247 Rn 30; Staudinger/Baumann, § 2247 Rn 125; MüKo/Hagena, § 2247 Rn 47.
[61] MüKo/Hagena, § 2247 Rn 45; auch außerhalb des Inhalts und der Beschaffenheit des Testaments liegende Umstände können berücksichtigt werden, so BayObLG FamRZ 1999, 1093; KG JW 1937, 3160.
[62] MüKo/Hagena § 2247 Rn 45; Soergel/Mayer, § 2247 Rn 37.
[63] BayObLG FamRZ 1983, 836; RGZ 64, 423; 109, 368, 372; BayObLG FamRZ 1991, 237; BayObLG FamRZ 1994, 594.

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