Rz. 36
In einem eigenhändigen Testament soll auch die Erklärung enthalten sein, an welchem Ort sie niedergeschrieben wurde. Fehlt es daran und ergeben sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments, so ist dieses nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen auch so treffen lassen (vgl. Abs. 2 und 5).
Rz. 37
Jedoch sind Fälle, in denen die fehlende Ortsangabe Zweifel an der Gültigkeit des Testaments weckt, eher selten und dürfte überhaupt nur in Fällen mit Auslandsbeziehung Probleme bereiten.[60] Nach früherem Recht hingegen (vgl. § 2231 Nr. 2 BGB a.F.) war die Ortsangabe zwingendes Gültigkeitserfordernis.
Rz. 38
Unvollständige Angaben können aus dem Inhalt des Testaments sowie aus dessen Umschlag ergänzt werden, wobei auch allg. Erfahrungssätze und offenkundige Tatsachen zu Hilfe genommen werden dürfen.[61]
Rz. 39
Diese Ortsangabe kann auch als Abkürzung angegeben sein, selbst Maschinenschrift oder die Benutzung von Stempeln oder Vordrucken stellt die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung nicht in Frage.[62]
Rz. 40
Die eigenhändige Ortsangabe hat die Vermutung der Richtigkeit für sich, ein Gegenbeweis bleibt allerdings möglich.[63]
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