Rz. 41

Der Erblasser soll gem. § 2247 Abs. 2 BGB in seinem privatschriftlichen Testament festhalten, zu welchem Zeitpunkt nach Tag, Monat und Jahr er dieses niedergeschrieben hat. Entscheidendes Datum ist dabei der Tag des Abschlusses des Testaments.[64] Die eigenhändige Datumsangabe hat dabei die Vermutung der Richtigkeit für sich; der Gegenbeweis bleibt allerdings möglich.[65] Wer die Unrichtigkeit dieser Datumsangabe geltend macht, hat insoweit auch die Feststellungslast.[66]

 

Rz. 42

Enthält ein eigenhändiges Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über Zeit und Ort der Errichtung anderweitig treffen lassen (vgl. Abs. 5). Daraus ergibt sich zwingend, dass diese Datumsangabe selbst nicht auch eigenhändig geschrieben sein muss.[67] Denn die Zeitangabe hat nicht die Bedeutung einer Willenserklärung, sondern eines Zeugnisses über den Errichtungszeitpunkt, dessen Zweck jene auch erfüllt, wenn sie nicht mit unterschrieben oder nicht eigenhändig geschrieben ist.[68]

 

Rz. 43

Ein Irrtum des Erblassers über das Errichtungsdatum schadet nicht, sofern sich das richtige Datum aus dem sonstigen Inhalt der Urkunde ermitteln lässt und faktisch auch dann nicht, wenn dieser Irrtum unentdeckt bleibt. Ansonsten gilt die Datumsangabe als ungültig.[69] Entsprechendes gilt auch für die Benennung eines Doppeldatums.[70]

 

Rz. 44

Die Zeitangabe hat zum ersten eine besondere Bedeutung bei Zweifeln über die Testierfähigkeit des Erblassers. Wer sich auf die Gültigkeit eines Testaments beruft, muss bei zeitweiliger Testierunfähigkeit des Erblassers nachweisen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war, ansonsten ist von der Ungültigkeit des Testaments auszugehen.[71]

 

Rz. 45

Schließlich ist die Datumsangabe bei mehreren Testamenten mit widersprechendem Inhalt maßgeblich für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügungen. Mehrere Testamente mit gleichem Datum gelten als gleichzeitig errichtet. Widersprechen diese sich, heben sie sich gegenseitig auf.[72] Ansonsten hebt das zeitjüngere das ältere Testament insoweit auf, wie sich die Inhalte widersprechen.[73] Bei einander widersprechenden Testamenten, von denen nur eines mit einem Datum versehen ist, hat dieses den Vorrang vor dem undatierten, sofern bei diesem der Zeitpunkt der Errichtung auch nicht anderweitig nachweisbar ist (vgl. zu diesem Problemkreis genauer auch die Kommentierung zu § 2258 BGB).[74]

[64] MüKo/Hagena, § 2247 Rn 39.
[65] BayObLG FamRZ 1983, 836; RGZ 64, 423; 109, 368, 372; BayObLG FamRZ 1991, 237; BayObLG FamRZ 1994, 594.
[66] MüKo/Hagena, § 2247 Rn 44; Staudinger/Baumann, § 2247 Rn 130.
[67] Vgl. auch OLG Schleswig FamRZ 2016, 585; Schmidt, ErbR 2017, 260.
[68] MüKo/Hagena, § 2247 Rn 40.
[69] MüKo/Hagena, § 2247 Rn 42; Soergel/Mayer § 2247 Rn 38; vgl. auch OLG Schleswig FamRZ 2016, 858; vgl. für fehlende Angaben BayObLG FamRZ 2005, 308, 310.
[70] MüKo/Hagena, § 2247 Rn 44.
[71] BGH FamRZ 1974, 302 f.; BayObLG FamRZ 1995, 898 f; BayOblGZ 2002, 359, 368 = NJW-RR 2003, 397.
[72] BayObLG FamRZ 2005, 482 = Zerb 2005, 27.
[73] Reimann/Bengel/Mayer/Voit, § 2247 Rn 34; Staudinger/Baumann, § 2247 Rn 130.
[74] BayObLG FamRZ 1991, 237; Rpfleger 1991, 5; KG OLGZ 1991, 144 = Rpfleger 1991, 154.

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