Dr. iur. Sebastian Trappe, Dr. iur. Pierre Plottek
Rz. 31
Grundsätzlich hat die Unterschriftsleistung räumlich am Schluss der Urkunde zu erfolgen, um anzuzeigen, dass damit der Text beendet und räumlich abgeschlossen wurde. Dementsprechend sind Zusätze unter der Unterschrift regelmäßig (mit Ausnahme bloßer Zeit- und Ortsangaben) gesondert zu unterschreiben, sofern nicht im Text selbst bereits auf den Nachtrag verwiesen wird.
Rz. 32
Diesem Erfordernis ist aber auch dann genügt, wenn die Unterschrift sich in einem solchen räumlichen Verhältnis und Zusammenhang zu dem Text befindet, dass sie die textliche Erklärung nach der Verkehrsauffassung als abgeschlossen deckt. Das kann, insbesondere bei Platznot, am Ende je nach Gestaltung des Einzelfalles auch einmal der Fall sein, wenn die Unterschrift neben dem Text oder mit Fortsetzungsvermerk auf der Rückseite des Blattes angebracht ist. Keinesfalls ausreichend sind dagegen sog. Oberschriften.
Rz. 33
Daneben hat die Rspr. es in Einzelfällen auch als ausreichend angesehen, dass die Unterschrift auf dem Testamentsumschlag die fehlende Unterschrift auf dem Testament selbst ersetzt, wenn die Urkunde in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift "Testament" aufbewahrt wurde. Entsprechend wurde auch die Aufschrift auf einem Kriegstagebuch als hinreichende Unterzeichnung der darin enthaltenen letztwilligen Verfügung angesehen. Sofern sich die Aufschrift auf dem Umschlag dagegen lediglich als Absenderangabe oder Kennzeichnung des Inhalts erweist oder so verstanden werden muss, fehlt es an der erforderlichen Abschließungsfunktion, so dass dies nicht als Testamentsunterschrift aufgefasst werden kann.
Rz. 34
Besteht ein Testament aus mehreren Blättern, die erkennbar in Zusammenhang stehen, genügt eine Unterschrift auf dem letzten Blatt. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Blätter nicht miteinander verbunden sind, sofern nur die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter durch Seitenzahlen, fortlaufenden Text usw. erkennbar ist.
Rz. 35
Die Mitunterzeichnung des Testaments durch den Erben gilt als nicht erfolgt und diejenige durch anderweitig Bedachte macht aus dem eigenhändigen Testament keinen (formnichtigen) Erbvertrag.