Rz. 31

Grundsätzlich hat die Unterschriftsleistung räumlich am Schluss der Urkunde zu erfolgen, um anzuzeigen, dass damit der Text beendet und räumlich abgeschlossen wurde.[48] Dementsprechend sind Zusätze unter der Unterschrift regelmäßig (mit Ausnahme bloßer Zeit- und Ortsangaben) gesondert zu unterschreiben, sofern nicht im Text selbst bereits auf den Nachtrag verwiesen wird.[49]

 

Rz. 32

Diesem Erfordernis ist aber auch dann genügt, wenn die Unterschrift sich in einem solchen räumlichen Verhältnis und Zusammenhang zu dem Text befindet, dass sie die textliche Erklärung nach der Verkehrsauffassung als abgeschlossen deckt.[50] Das kann, insbesondere bei Platznot, am Ende je nach Gestaltung des Einzelfalles auch einmal der Fall sein, wenn die Unterschrift neben dem Text oder mit Fortsetzungsvermerk auf der Rückseite des Blattes angebracht ist.[51] Keinesfalls ausreichend sind dagegen sog. Oberschriften.[52]

 

Rz. 33

Daneben hat die Rspr.[53] es in Einzelfällen auch als ausreichend angesehen, dass die Unterschrift auf dem Testamentsumschlag die fehlende Unterschrift auf dem Testament selbst ersetzt, wenn die Urkunde in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift "Testament" aufbewahrt wurde.[54] Entsprechend wurde auch die Aufschrift auf einem Kriegstagebuch als hinreichende Unterzeichnung der darin enthaltenen letztwilligen Verfügung angesehen.[55] Sofern sich die Aufschrift auf dem Umschlag dagegen lediglich als Absenderangabe oder Kennzeichnung des Inhalts erweist oder so verstanden werden muss, fehlt es an der erforderlichen Abschließungsfunktion, so dass dies nicht als Testamentsunterschrift aufgefasst werden kann.[56]

 

Rz. 34

Besteht ein Testament aus mehreren Blättern, die erkennbar in Zusammenhang stehen, genügt eine Unterschrift auf dem letzten Blatt. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Blätter nicht miteinander verbunden sind, sofern nur die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter durch Seitenzahlen, fortlaufenden Text usw. erkennbar ist.[57]

 

Rz. 35

Die Mitunterzeichnung des Testaments durch den Erben gilt als nicht erfolgt[58] und diejenige durch anderweitig Bedachte macht aus dem eigenhändigen Testament keinen (formnichtigen) Erbvertrag.[59]

[48] BayObLG NJW-RR 2004, 939; OLG München FamRZ 2012, 333; vgl. auch OLG Rostock FamRZ 2015, 170.
[50] MüKo/Hagena, § 2247 Rn 25; BGH NJW 1974, 1083, 1084; BayObLG FamRZ 1984, 1269; OLG Hamburg FamRZ 2014, 2029.
[52] Vgl. BGH NJW 1992, 829, 830; BGHZ 113, 48 ff. u. dazu ausführlich Weber, JuS 1991, 543 ff. sowie OLG Frankfurt DNotZ 1996, 56, 57 f.; a.M. jedoch Stumpf, FamRZ 1992, 1131, 1138; OLG Celle ZEV 2012, 41; siehe auch OLG Köln NJW-RR 2014, 1035; Barth, JA 2015, 248.
[53] Grds. genügt die Unterschrift auf dem Briefumschlag oder Verwahrungsumschlag nicht aus, um die Unterschrift zu ersetzen, RGZ 110, 166, 168; BGH BWNotZ 1961, 230.
[54] OLG Braunschweig ZEV 2012, 40, 41; OLG Celle NJW 1996, 2938, für "Mein letzter Wille".
[55] OLG Frankfurt NJW 1971, 1811; OLG Köln Rpfleger 1995, 504, 505.
[56] BayObLG NJW-RR 2002, 1520, i.d.R. bei unverschlossenen Umschlag RGZ 110, 166, 168; BGHZ 47, 68; BGH NJW 1972, 260; a.A. BayObLG Rpfleger 1986, 294.
[57] OLG Neustadt Rpfleger 1962, 446 f.; BayObLG FamRZ 1988, 1211, 1212; BayObLG FamRZ 1991, 370, 371; differenzierend. OLG Köln NJW-RR 2014, 1035.
[58] BayObLG FamRZ 1997, 1029.
[59] BayObLG NJW-RR 1998, 729.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge