Dr. iur. Sebastian Trappe, Dr. iur. Pierre Plottek
1. Geltungsgrund
Rz. 6
Zweite ungeschriebene Voraussetzung auch und gerade des privatschriftlichen Testaments ist der in der Erklärung zum Ausdruck kommende Wille, damit ernstlich eine Verfügung von Todes wegen vorzunehmen. Liegt dies bei dem förmlichen Procedere der öffentlichen Testamente auf der Hand, vermag manch ein privatschriftliches Testament nach Form, Urkundenmaterial oder Inhalt an der geforderten Ernstlichkeit durchaus Zweifel zu wecken. Diese Ernstlichkeit muss sich in solchen Zweifelsfällen aus einer "Prüfung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich aller Nebenumstände" ergeben. Eine mittelbare Bestätigung dieses Kriteriums der Ernstlichkeit des Testierwillens findet sich auch in Abs. 3 S. 2 explizit für den Fall einer Unterzeichnung des Testaments anders als durch Vorname und Familienname ausgedrückt, muss aber ebenso für alle anderen Umstände und Inhalte des privatschriftlichen Testaments gelten.
2. Vermutung für Testierwille
Rz. 7
Im Normalfall eines privatschriftlichen Testaments, das deutlich erkennen lässt, dass damit eine letztwillige Verfügung vorgenommen werden soll und das vom Erblasser mit Vor- und Familiennamen unterzeichnet wurde, besteht kein Grund zur ausführlichen Prüfung des hier vermuteten Testierwillens. Auch wenn aufgrund der Gesamtumstände Zweifel etwa wegen des außergewöhnlichen Stoffes der Testamentsurkunde (Bierdeckel, Rückseite Einkaufszettel usw.) oder des ungewöhnlichen Aufbewahrungsortes (Toilettenspülbecken) oder des ungewöhnlichen Inhalts (Erbeinsetzung der "Regierung") aufkommen, bedarf es für den Fall, dass man den ernsthaften Testierwillen verneinen möchte, einer eingehenden Begründung.
3. Entwürfe oder Ankündigungen
Rz. 8
Ein Testament hat nur dann Gültigkeit, wenn der Verfasser es mit dem erforderlichen Testierwillen errichtet hat. Anhand des jeweiligen Schriftstücks muss sich zumindest feststellen lassen, dass der Verfasser das Bewusstsein hatte, dass dieses Schriftstück als Testament angesehen werden könnte. Mangels Testierwillens kein gültiges Testament ist dagegen, was aus sich selbst heraus als bloßer Entwurf oder Ankündigung einer letztwilligen Verfügung verstanden werden muss oder in der Erwartung gefertigt wurde, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden. Wurde das Testament auf einer ungewöhnlichen Unterlage (z.B. Briefumschlag oder Rückseite eines Kassenzettels) errichtet, kann hieraus noch nicht zwingend geschlossen werden, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt, sofern die Formvorschriften im Übrigen eingehalten wurden.