Dr. iur. Sebastian Trappe, Dr. iur. Pierre Plottek
1. Ort
Rz. 36
In einem eigenhändigen Testament soll auch die Erklärung enthalten sein, an welchem Ort sie niedergeschrieben wurde. Fehlt es daran und ergeben sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments, so ist dieses nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen auch so treffen lassen (vgl. Abs. 2 und 5).
Rz. 37
Jedoch sind Fälle, in denen die fehlende Ortsangabe Zweifel an der Gültigkeit des Testaments weckt, eher selten und dürfte überhaupt nur in Fällen mit Auslandsbeziehung Probleme bereiten. Nach früherem Recht hingegen (vgl. § 2231 Nr. 2 BGB a.F.) war die Ortsangabe zwingendes Gültigkeitserfordernis.
Rz. 38
Unvollständige Angaben können aus dem Inhalt des Testaments sowie aus dessen Umschlag ergänzt werden, wobei auch allg. Erfahrungssätze und offenkundige Tatsachen zu Hilfe genommen werden dürfen.
Rz. 39
Diese Ortsangabe kann auch als Abkürzung angegeben sein, selbst Maschinenschrift oder die Benutzung von Stempeln oder Vordrucken stellt die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung nicht in Frage.
Rz. 40
Die eigenhändige Ortsangabe hat die Vermutung der Richtigkeit für sich, ein Gegenbeweis bleibt allerdings möglich.
2. Zeitpunkt
Rz. 41
Der Erblasser soll gem. § 2247 Abs. 2 BGB in seinem privatschriftlichen Testament festhalten, zu welchem Zeitpunkt nach Tag, Monat und Jahr er dieses niedergeschrieben hat. Entscheidendes Datum ist dabei der Tag des Abschlusses des Testaments. Die eigenhändige Datumsangabe hat dabei die Vermutung der Richtigkeit für sich; der Gegenbeweis bleibt allerdings möglich. Wer die Unrichtigkeit dieser Datumsangabe geltend macht, hat insoweit auch die Feststellungslast.
Rz. 42
Enthält ein eigenhändiges Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über Zeit und Ort der Errichtung anderweitig treffen lassen (vgl. Abs. 5). Daraus ergibt sich zwingend, dass diese Datumsangabe selbst nicht auch eigenhändig geschrieben sein muss. Denn die Zeitangabe hat nicht die Bedeutung einer Willenserklärung, sondern eines Zeugnisses über den Errichtungszeitpunkt, dessen Zweck jene auch erfüllt, wenn sie nicht mit unterschrieben oder nicht eigenhändig geschrieben ist.
Rz. 43
Ein Irrtum des Erblassers über das Errichtungsdatum schadet nicht, sofern sich das richtige Datum aus dem sonstigen Inhalt der Urkunde ermitteln lässt und faktisch auch dann nicht, wenn dieser Irrtum unentdeckt bleibt. Ansonsten gilt die Datumsangabe als ungültig. Entsprechendes gilt auch für die Benennung eines Doppeldatums.
Rz. 44
Die Zeitangabe hat zum ersten eine besondere Bedeutung bei Zweifeln über die Testierfähigkeit des Erblassers. Wer sich auf die Gültigkeit eines Testaments beruft, muss bei zeitweiliger Testierunfähigkeit des Erblassers nachweisen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war, ansonsten ist von der Ungültigkeit des Testaments auszugehen.
Rz. 45
Schließlich ist die Datumsangabe bei mehreren Testamenten mit widersprechendem Inhalt maßgeblich für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügungen. Mehrere Testamente mit gleichem Datum gelten als gleichzeitig errichtet. Widersprechen diese sich, heben sie sich gegenseitig auf. Ansonsten hebt das zeitjüngere das ältere Testament insoweit auf, wie sich die Inhalte widersprechen. Bei einander widersprechenden Testamenten, von denen nur eines mit einem Datum versehen ist, hat dieses den Vorrang vor dem undatierten, sofern bei diesem der Zeitpunkt der Errichtung auch nicht anderweitig nachweisbar ist (vgl. zu diesem Problemkreis genauer auch die Kommentierung zu § 2258 BGB).