Dr. iur. Sebastian Trappe, Dr. iur. Pierre Plottek
1. Grundsatz
Rz. 46
Ein bestimmter Wortlaut ist beim privatschriftlichen Testament weder zur Einleitung noch in irgendwelchen inhaltlichen Passagen vorgeschrieben. Es muss nur klargelegt werden, dass es um die letztwillige Verfügung des Testierenden geht, ohne dass allerdings eine bestimmte Bezeichnung wie "Testament" oder "Letzter Wille" oder "Letztwillige Verfügung" gebraucht werden muss. Dementsprechend schadet es der Wirksamkeit eines Testaments auch nicht, wenn eine solche (überflüssige) Überschrift mit Schreibmaschine oder durch Computerausdruck geschrieben ist. Das Testament muss noch nicht einmal eine Erbeinsetzung enthalten, noch weniger eine erbrechtliche Verfügung. Es genügt, wenn das Schriftstück eine nach dem Tode des Erblassers zu beachtende Verfügung enthält.
Rz. 47
Wenn Rechte aus einer letztwilligen Verfügung hergeleitet werden sollen, müssen diese ihrem vollen Inhalt nach feststehen. Dagegen ist es zur Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung nicht erforderlich, dass der Bedachte im Testament mit seinem Namen bezeichnet wird. Es genügt, wenn die gemeinte Person auch mit außerhalb des Testaments liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann.
Rz. 48
Gebrauchte Redewendungen sind grundsätzlich in dem Verständnis der Errichtungszeit, nicht nach heutiger Anschauung auszulegen. Das gilt auch für Begriffe der Rechtssprache.
Rz. 49
Grundsätzlich können Testamente daher auch Teile von Briefen, Postkarten oder von Tagebuchaufzeichnungen sein, sofern die Formerfordernisse des § 2247 BGB beachtet werden.
2. Auslegung
Rz. 50
Dennoch sollte der Testierende in seinem eigenen Interesse um eine klare und eindeutige Ausdrucksweise bemüht sein. Dies belegt die umfangreiche Rspr., die inzwischen zur Auslegung des Wortlauts unklarer Testamente ergangen ist. Für die Auslegung ist der erklärte wirkliche Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich. Zu dessen Ermittlung können zwar auch Umstände außerhalb der Testamentsurkunde herangezogen werden, doch muss der zu ermittelnde Erblasserwille einen, wenn auch geringen und unvollkommenen Ausdruck im Testament selbst finden, damit er formgerecht erklärt ist. Ein nicht erklärter Wille kann nicht ausgelegt werden.
Rz. 51
Zusätzlich bleibt auch im Testamentsrecht Raum für eine ergänzende Auslegung, die immer dann geboten ist, wenn der Erblasser eine eingetretene Veränderung nicht vorausgesehen hat, die daraus sich ergebende Sachlage aber in einem bestimmten Sinne geregelt hätte, wenn er vorausschauend das spätere Ereignis schon bei Testamentserrichtung bedacht hätte.
3. Testierverbote
Rz. 52
Hinzuweisen ist ferner auf § 14 HeimG NRW, wonach die Erbeinsetzung des Trägers eines Altenheims oder die konkreten Pflegepersonen durch den Heimbewohner zur Nichtigkeit dessen Erbeinsetzung führt (dazu ausführlich siehe § 1923 Rdn 11). Dieses Testierverbot ist entsprechend auch in anderen Pflegefällen anwendbar, nicht jedoch in bloßen Betreuungsfällen. Hat der Erblasser denjenigen zum Erben eingesetzt, der ihn im Alter pflegt und die Beerdigungskosten übernimmt und wird die Pflege nicht erforderlich, so ist diese letztwillige Verfügung in vollem Umfang unwirksam.
4. Stoff der Urkunde
Rz. 53
Grundsätzlich ist es gleichgültig, auf welchem Material das eigenhändige Testament des Erblassers abgefasst wi...