I. Zuständigkeit
Rz. 2
Örtlich zuständig für ein notariell errichtetes Testament ist das Amtssitzgericht des Notars (§ 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), bei vor einem Bürgermeister errichteten Nottestamenten das Bezirksgericht der zuständigen Gemeinde (§ 344 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) und bei eigenhändig errichteten Testamenten (§ 2247 BGB) jedes Gericht. Diese Verteilung der örtlichen Zuständigkeit stellt allerdings kein ius cogens dar: Gem. § 344 Abs. 1 S. 2 FamFG (bei Konsulartestamenten – zuständig ist nach § 11 Abs. 1 S. 1 KonsG zunächst das Amtsgericht Berlin-Schöneberg – gilt § 11 Abs. 2 S. 2 KonsG) kann der Erblasser jederzeit (gegen Erstattung der Auslagen) die amtliche Verwahrung von einem anderen Gericht verlangen (z.B. bei einem Umzug). Bei der Weiterverwahrung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen greift § 349 FamFG.
II. Verfahren
Rz. 3
Im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit hat der Richter die Annahme und die Herausgabe des Testaments anzuordnen und gemeinsam mit dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu bewirken. Das Testament wird unter gemeinsamem Verschluss durch den Richter und den Urkundsbeamten verwahrt. Damit ist die Verwahrung ein sehr sicheres Mittel, geht sie doch bspw. im Hinblick auf die Sicherheitsmaßnahmen über die einfache Urkundenverwahrung hinaus. Das Testament wird jedoch von dem Gericht weder auf seine formelle noch auf seine inhaltliche Richtigkeit hin überprüft.
Rz. 4
Nach § 27 Abs. 3 AktO ist das Testament in einen zu versiegelnden Umschlag zu nehmen, auf dem die Person des Erblassers und der Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zu vermerken ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers ist dabei ebenso wenig wie die der Identität von Antragsteller und Erblasser erforderlich. Auch die Fertigung einer Niederschrift ist nicht vorgeschrieben, jedoch aus Nachweisgründen anzuraten. Wird eine Niederschrift gefertigt, ist § 34 BeurkG zu beachten. Bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kann jeder Ehegatte ohne Zustimmung des anderen Ehegatten jederzeit Einsicht und eine Abschrift verlangen.
Die Bundesnotarkammer ist seit dem 1.1.2012 als Registerbehörde (§ 78 BNotO) über Verfügungen von Todes wegen und andere im Zusammenhang mit der Erbfolge stehende notarielle Urkunden (z.B. Erbverzichte und Eheverträge) durch den Notar, durch das Prozessgericht oder (bei eigenhändigen Testamenten) durch das Nachlassgericht (§ 347 FamFG) in Kenntnis zu setzen. Von der Mitteilungspflicht umfasst ist auch die Rücknahme einer letztwilligen Verfügung aus der notariellen/besonderen amtlichen Verwahrung sowie die erneute Inverwahrgabe bei Ehegattentestamenten und Erbverträgen nach § 349 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 FamFG. Das Prozedere der Mitteilungskette ist geregelt in § 78e BNotO. Danach meldet das zuständige Standesamt den Todesfall der Registerbehörde. Diese wiederum prüft, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78d Abs. 1 S. 1 BNotO verzeichnet sind und unterrichtet dann das zuständige Nachlassgericht und die Verwahrstelle, die die in Verwahrung befindliche Urkunde dem zuständigen Nachlassgericht zuleitet. Abzuliefern sind die verwahrte letztwillige Verfügung sowie deren Aufhebung in Urschrift nebst anderen für die Erbfolge relevanten Urkunden in beglaubigter Abschrift.
III. Rücknahme
Rz. 5
Nimmt der Erblasser das eigenhändige Testament aus der Verwahrung zurück, bleibt das Testament (im Unterschied zu einem nach § 2232 oder § 2249 BGB errichteten öffentlichen Testament) wirksam (§ 2256 Abs. 3 BGB). Das Testament ist ausschließlich dem Erblasser herauszugeben (bei Eheleuten an beide gemeinsam, § 2272 BGB); eine Versendung per Post verbietet sich. Damit (und mit einem Rückgabeprotokoll) wird die Feststellung der Identität des Erblassers garantiert.
IV. Keine Heilung
Rz. 6
Durch die Verwahrung erfolgt keine Heilung eventuell vorhandener Formmängel, da das verwahrende Gericht keine Prüfungspflicht trifft. Nur bei groben Verstößen gegen § 2247 BGB (z.B. Einreichung einer Fotokopie) kann das Amtsgericht den Verwahrungsantrag ablehnen.
V. Kosten
Rz. 7
Die Kosten der Beurkundung und der besonderen amtlichen Verwahrung enthält das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für die amtliche Verwahrung von letztwilligen Verfügungen wird gem. Teil 1, Hauptabschnitt 2, Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG eine Gebühr von 75 EUR erhoben (KV Nr. 12100 GNotKG). Bei letztwilligen Verfügungen, die sich in notarieller oder gerichtlicher Verwahrung befinden, kommt ferner eine Gebühr der Bundesnota...