Rz. 3

Im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit hat der Richter die Annahme und die Herausgabe des Testaments anzuordnen und gemeinsam mit dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu bewirken. Das Testament wird unter gemeinsamem Verschluss durch den Richter und den Urkundsbeamten verwahrt. Damit ist die Verwahrung ein sehr sicheres Mittel, geht sie doch bspw. im Hinblick auf die Sicherheitsmaßnahmen über die einfache Urkundenverwahrung hinaus.[8] Das Testament wird jedoch von dem Gericht weder auf seine formelle noch auf seine inhaltliche Richtigkeit hin überprüft.[9]

 

Rz. 4

Nach § 27 Abs. 3 AktO ist das Testament in einen zu versiegelnden Umschlag zu nehmen, auf dem die Person des Erblassers und der Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zu vermerken ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers ist dabei ebenso wenig wie die der Identität von Antragsteller und Erblasser erforderlich. Auch die Fertigung einer Niederschrift ist nicht vorgeschrieben, jedoch aus Nachweisgründen anzuraten.[10] Wird eine Niederschrift gefertigt, ist § 34 BeurkG zu beachten. Bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kann jeder Ehegatte ohne Zustimmung des anderen Ehegatten jederzeit Einsicht und eine Abschrift verlangen.[11]

Die Bundesnotarkammer ist seit dem 1.1.2012 als Registerbehörde (§ 78 BNotO) über Verfügungen von Todes wegen und andere im Zusammenhang mit der Erbfolge stehende notarielle Urkunden (z.B. Erbverzichte und Eheverträge) durch den Notar, durch das Prozessgericht oder (bei eigenhändigen Testamenten) durch das Nachlassgericht (§ 347 FamFG) in Kenntnis zu setzen. Von der Mitteilungspflicht umfasst ist auch die Rücknahme einer letztwilligen Verfügung aus der notariellen/besonderen amtlichen Verwahrung sowie die erneute Inverwahrgabe bei Ehegattentestamenten und Erbverträgen nach § 349 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 FamFG.[12] Das Prozedere der Mitteilungskette ist geregelt in § 78e BNotO. Danach meldet das zuständige Standesamt den Todesfall der Registerbehörde. Diese wiederum prüft, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78d Abs. 1 S. 1 BNotO verzeichnet sind und unterrichtet dann das zuständige Nachlassgericht und die Verwahrstelle, die die in Verwahrung befindliche Urkunde dem zuständigen Nachlassgericht zuleitet. Abzuliefern sind die verwahrte letztwillige Verfügung sowie deren Aufhebung in Urschrift nebst anderen für die Erbfolge relevanten Urkunden in beglaubigter Abschrift.[13]

[8] Staudinger/Baumann, § 2248 Rn 12.
[9] Staudinger/Baumann, § 2248 Rn 12; Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2248 Rn 4.
[10] MüKo/Hagena, § 2248 Rn 12.
[11] Palandt/Weidlich, § 2248 Rn 3.
[12] Palandt/Weidlich, § 2248 Rn 4.
[13] Diehn, NJW 2011, 483.

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