Rz. 3

Der Erblasser muss sich an Bord eines deutschen Schiffes befinden. Die Frage, ob ein deutsches Schiff vorliegt, ist nach dem Flaggenrechtsgesetz (FlRG) zu beantworten. Nach §§ 13 FlRG muss das betreffende Schiff im Eigentum eines deutschen Staatsangehörigen oder einer ihm gleichgestellten Person stehen. Das Schiff muss nicht im deutschen Schiffsregister eingetragen sein; es muss auch kein Schiffszertifikat oder Flaggenzeugnis haben.[10] Zu beachten ist, dass ein deutsches Schiff auch dann deutsches Hoheitsgebiet bleibt, wenn es in einem ausländischen Hafen ankert. Daher kann in dieser Situation an Bord des Schiffes nicht nach dem Recht des Staates testiert werden, in dessen Hafen das Schiff liegt.[11] Erblasser auf Schiffen von ausländischen Eigentümern können nach dem Recht der Flagge oder ggf. nach dem Ortsrecht des ausländischen Hafens testieren.[12] Keine Schiffe i.S.d. Vorschrift stellen Flugzeuge oder Luftschiffe dar.[13] Die Voraussetzungen der Analogie sind nicht gegeben, da der Terminus des "Fahrzeugs", der in der früheren Gesetzesfassung verwendet wurde, aufgegeben wurde. In einem Flugzeug kann der Erblasser ein Drei-Zeugen- oder ein privatschriftliches Testament errichten. Auch Bohrinseln oder fest verankerte Schiffe (z.B. Feuerschiffe) sind keine Schiffe i.S.v. § 2251 BGB.[14]

[10] MüKo/Hagena, § 2251 Rn 3.
[11] Reimann/Bengel/Mayer/Voit, § 2251 Rn 3.
[12] Soergel/Mayer, § 2251 Rn 6.
[13] MüKo/Hagena, § 2251 Rn 3; Soergel/Mayer, § 2251 Rn 3.
[14] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2251 Rn 2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?