Prof. Dr. Rainer Deininger
I. Grundsätzliches
Rz. 2
Grundsätzlich sind die nach §§ 2249–2251 BGB errichteten Nottestamente nach Abs. 1 nur drei Monate gültig. Die Errichtung eines Testaments ist beendet, wenn der Erblasser die Niederschrift unterzeichnet hat oder wenn (bei Schreibunfähigkeit) die Zeugen den Vermerk über die Schreibunfähigkeit unterschrieben haben. Verstirbt einer der Ehegatten/Lebenspartner innerhalb von drei Monaten, nachdem ein gemeinschaftliches Testament nach § 2249 BGB oder § 2250 BGB errichtet wurde, bleibt das Testament wirksam. Selbst wenn die Voraussetzungen für die Errichtung des Nottestaments nicht vorlagen und einer der Ehegatten/Lebenspartner in diesem Zeitraum verstarb, ist das Testament wirksam, da ansonsten der Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen nicht Rechnung getragen werden kann.
II. Berechnung der Frist
Rz. 3
Die Berechnung der Frist erfolgt nach den allg. Vorschriften §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Der Tag, an dem das Testament errichtet wurde, wird daher nicht mitgerechnet. § 193 BGB findet keine Anwendung. Damit verlängert sich die Frist nicht, wenn das Fristende auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag fällt. Bei einem Nottestament nach § 2250 Abs. 1 BGB beginnt die Frist erst an dem auf den Wegfall der Absperrung folgenden Tag, bei einem Seetestament am Tag nach Beendigung der Seereise. Das Fristende tritt mit Ablauf des Tages des letzten Monats ein, dessen Zahl dem Tag entspricht, an dem das Testament errichtet wurde.
III. Hemmung der Frist
Rz. 4
Nach Abs. 2 sind Beginn und Lauf der Frist gehemmt, wenn der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. Die Gelegenheit, vor einem deutschen Konsul im Ausland ein Testament zu errichten, beendet nicht die Hemmung der Frist. Der vom Gesetzgeber verwandte Terminus "außerstande" ist grundsätzlich im Wortsinne zu verstehen, d.h. eine nur erhebliche Schwierigkeit, einen Notar zu erreichen, reicht für die Hemmung der Frist grundsätzlich nicht aus. Eine Ausnahme besteht im Fall der Absperrung nach § 2250 Abs. 1 BGB. Hier genügt eine erhebliche Erschwerung.
IV. Unterbrechung der Frist
Rz. 5
Die Drei-Monats-Frist wird nach Abs. 3 im Hinblick auf Seetestamente nach § 2251 BGB "unterbrochen" (in der Terminologie des Schuldrechtsreformgesetzes müsste es i.S.v. § 212 BGB heißen "die Verjährung beginnt erneut"), wenn der Erblasser eine neue Seereise antritt. Dabei darf es sich nicht nur um die Fortsetzung der alten Seereise handeln. In diesem Fall würde die Frist lediglich nach Abs. 2 gehemmt. Es kommt nicht darauf an, ob der Erblasser die neue Seereise von einem inländischen oder ausländischen Hafen aus antritt.
V. Todeserklärung/Feststellung der Todeszeit nach Verschollenheitsgesetz
Rz. 6
Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt, bestimmt Abs. 4, dass das Testament in Kraft bleibt, wenn der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten innerhalb der Frist gelebt hat. Die Todes- und Lebensvermutungen der §§ 9 Abs. 1, 10, 44 Abs. 2 VerschG greifen nicht. Die Vermutung, dass der Verschollene zum festgestellten, nach dem Ablauf der Drei-Monats-Frist liegenden Zeitpunkt gestorben ist, soll also nicht dazu führen, dass das Nottestament unwirksam wird, obwohl der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten innerhalb der Frist (und nicht darüber hinaus) lebte. Ist jedoch eine Nachricht vorhanden, aus der sich ergibt, dass der Erblasser nach Ablauf der Frist noch am Leben war, ist Abs. 1 anwendbar und das Testament damit unwirksam.