Rz. 9

Zu beachten ist jedoch, dass ein ungültig gewordenes Nottestament durchaus als privatschriftliches Testament aufrechterhalten werden kann, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind. Das ist insbesondere bei Übergabe einer Schrift i.R.d. Bürgermeistertestaments denkbar. Die Aufrechterhaltung als privatschriftliches Testament scheidet jedoch aus, wenn der Erblasserwille die Errichtung eines absichtlich zeitlich beschränkten Testaments erkennen lässt.[22]

 

Rz. 10

Eine Anfechtung des Testaments ist nach § 2078 Abs. 2 BGB denkbar, wenn der Erblasser irrig annahm, dass das Testament mit Ablauf der Drei-Monats-Frist nicht unwirksam wird, und er daher das Nottestament errichtete.[23]

[22] Sog. zeitlich befristeter Testierwille, Soergel/Mayer, § 2252 Rn 3; MüKo/Hagena, § 2252 Rn 8; RGZ 104, 320; Reimann/Bengel/Mayer/Voit, § 2252 Rn 5.
[23] MüKo/Hagena, § 2252 Rn 7.

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