Rz. 4

Nach Abs. 2 sind Beginn und Lauf der Frist gehemmt, wenn der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. Die Gelegenheit, vor einem deutschen Konsul im Ausland ein Testament zu errichten, beendet nicht die Hemmung der Frist.[10] Der vom Gesetzgeber verwandte Terminus "außerstande" ist grundsätzlich im Wortsinne zu verstehen, d.h. eine nur erhebliche Schwierigkeit, einen Notar zu erreichen, reicht für die Hemmung der Frist grundsätzlich nicht aus. Eine Ausnahme besteht im Fall der Absperrung nach § 2250 Abs. 1 BGB. Hier genügt eine erhebliche Erschwerung.[11]

[10] MüKo/Hagena, § 2252 Rn 4; Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2252 Rn 1; a.A. NK-BGB/Beck, § 2252 Rn 3; Soergel/Mayer, § 2252 Rn 4, mit dem guten Argument, dass ein Seetestament eines Emigranten sonst "jahrzehntelang wirksam bleiben" würde, kehrte der Emigrant nicht nach Deutschland zurück.
[11] Soergel/Mayer, § 2252 Rn 4.

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