Rz. 10

Die Widerrufswirkung und somit die Aufhebung der aus amtlicher Verwahrung genommenen Urkunde tritt ein, wenn seitens des Erblassers ein Antrag auf Rückgabe vorliegt, die Rückgabe höchstpersönlich an ihn erfolgte und der Erblasser zum Zeitpunkt der Antragstellung testierfähig gewesen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt die Widerrufswirkung unabhängig davon ein, ob der Erblasser tatsächlich einen entgegenstehenden Willen hatte.[13] Nach h.M. ist die Rücknahme nach § 2078 Abs. 2 BGB anfechtbar, wenn sich der Erblasser über die Folgen der Rückgabe geirrt hat.[14] Der Erblasser, der selbst neu testieren kann, ist allerdings nicht anfechtungsberechtigt, lediglich der in § 2080 BGB genannte Personenkreis.[15] Die Frist für die Anfechtung der Rücknahme eines in amtliche Verwahrung gegebenen Testaments beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte zuverlässige Kenntnis von dem behaupteten Anfechtungsgrund erlangt hat.[16]

[13] MüKo/Hagena, § 2256 Rn 9.
[14] BayObLG NJW-RR 1990, 1481; BayObLG FamRZ 1990, 1404; BayObLGZ 1960, 494; OLG München ZEV 2005, 482; OLG Düsseldorf FGPrax 2016, 130–131; Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2256 Rn 4; MüKo/Hagena, § 2256 Rn 4; a.A. Lübtow, NJW 1968, 1851.
[15] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2256 Rn 4.
[16] OLG München ZEV 2005, 482 f.

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