Rz. 4

Der wirksame Widerruf des Widerrufs führt dazu, dass das zunächst widerrufene Testament in Kraft tritt und als nicht widerrufen gilt. Insoweit tritt die Wirkung des Widerrufs ab dem Zeitpunkt des ersten Widerrufs ein. Inwieweit dann möglicherweise eine inhaltliche Anpassung zu erfolgen hat, wenn das Testament lange Zeit geruht hat, ist fraglich. Einer ergänzenden Testamentsauslegung dürfte in diesem Fall § 2257 BGB entgegenstehen.[9]

Möglich ist der Widerruf des Widerrufs des Widerrufs. Beim Widerruf des zweiten Widerrufs (siehe Rdn 3) treten die Rechtsfolgen des § 2257 BGB hinsichtlich des ersten Widerrufs ein und das ursprüngliche Testament ist erneut unwirksam.

[9] Vgl. OLG Frankfurt OLGR 1996, 92.

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