Rz. 1
§ 2258 BGB regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen einem früheren Testament und einer späteren letztwilligen Verfügung, wenn diese keine Regelung hinsichtlich der Geltung des früheren Testaments beinhaltet. Testiert der Erblassers daher zu einem späteren Zeitpunkt neu, ohne seine bisherigen letztwilligen Verfügungen zu widerrufen oder deren Fortgeltung ausdrücklich zu bestimmen, so ist nach § 2258 BGB von einer Aufhebung des früheren Testaments bzw. einzelner Verfügungen dann auszugehen, wenn die frühere Verfügung mit dem späteren Testament im Widerspruch steht. Ein inhaltlicher Widerspruch ist dann anzunehmen, wenn mehrere letztwillige Verfügungen sachlich nicht miteinander vereinbar sind, sich also gegenseitig ausschließen.
Auch bei inhaltlicher Vereinbarkeit kann ein Widerspruch vorliegen, wenn der durch Auslegung ermittelte Erblasserwille ergibt, dass die spätere letztwillige Verfügung die Erbfolge abschließend und ausschließlich (insgesamt oder für einen Teilbereich) regeln sollte. Keine Rolle spielt dabei, ob sich der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung an die frühere Verfügung von Todes wegen überhaupt erinnern konnte.
Die Wirkung des Abs. 1 tritt unabhängig von der Form des späteren Testaments ein, d.h., dass es keinen Unterschied macht, ob es sich um ein öffentliches Testament handelt, welches ein eigenhändiges aufhebt, oder umgekehrt. Insoweit findet Abs. 1 auch auf gemeinschaftliche Testamente Anwendung, unabhängig davon, ob dieses wechselbezügliche oder einseitige Verfügungen enthält. Bei vertragsmäßigen Verfügungen in einem Erbvertrag gilt allerdings § 2289 Abs. 1 S. 1 BGB, bei einseitigen Anordnungen ist nach § 2299 Abs. 2 S. 1 BGB der Abs. 1 anwendbar.
Rz. 2
Handelt es sich bei dem früheren Testament um ein gemeinschaftliches Testament, so ist hinsichtlich der Widerrufswirkung zwischen einseitigen und wechselbezüglichen Verfügungen zu unterscheiden. Handelt es sich um eine wechselbezügliche Verfügung, so kann diese nicht durch eine spätere einseitige letztwillige Verfügung widerrufen werden (§ 2271 Abs. 1 S. 2 BGB).
Rz. 3
Wie viele letztwillige Verfügungen der Erblasser vor dem späteren, widersprechenden Testament errichtet hat, ist für die Anwendbarkeit des Abs. 1 unbedeutend. Vielmehr ist dann das Konkurrenzverhältnis jeweils einzeln zu der vorangegangenen letztwilligen Verfügung zu prüfen, es sei denn, dass diese selbst wiederum durch nachfolgende letztwillige Verfügungen als aufgehoben gilt.