Rz. 5

Derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft an einer Testamentsurkunde hat, ist als unmittelbarer Besitzer i.S.d. § 857 BGB ablieferungspflichtig. Diese Pflicht ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB, zu erfüllen. Ansonsten können Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2259 Abs. 1 BGB entstehen.[5] Für die Ablieferungspflicht spielt es keine Rolle, ob der im Testament Bedachte vorverstorben ist, dieser auch bei gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe geworden wäre oder ob in einem gemeinschaftlichen Testament Anordnungen infolge Vorversterbens hinfällig geworden sind.[6]

Neben dem unmittelbaren Besitzer kann auch der Mitbesitzer zur Ablieferung verpflichtet sein. Ausschlaggebend ist dabei die Möglichkeit einer tatsächlichen Einflussnahme. So muss eine Bank trotz der Kenntnis, dass sich im Bankschließfach ein Testament befindet, dieses Testament dann nicht abliefern, wenn sie selbst nicht ohne weiteres das Bankschließfach öffnen kann.[7]

Des Weiteren ist der Besitzdiener nicht ablieferungspflichtig, da er andernfalls zur verbotenen Eigenmacht gegenüber dem Besitzherrn verpflichtet würde.[8] Der Besitzer muss erst dann das Testament abliefern, wenn er vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat (Abs. 1). Die Übergabe muss nicht persönlich erfolgen, sondern es muss lediglich dem Nachlassgericht der unmittelbare Besitz durch Übergabe, Boten oder Zusendung per Post verschafft werden. Sofern jedoch auf diesem Wege das Testament verloren geht, haftet der Ablieferungspflichtige bei Verschulden auf Schadensersatz. Der Haftungsmaßstab richtet sich nach § 276 BGB oder in Ausnahmefällen nach § 680 BGB.[9]

[5] OLG Brandenburg ZEV 2008, 287; Palandt/Weidlich, § 2259 Rn 4; MüKo/Hagena, § 2259 Rn 40; Staudinger/Baumann, § 2259 Rn 19.
[6] OLG Düsseldorf v. 6.1.2004 – 7 U 126/03, ZErb 2005, 92 ff.
[7] LG Braunschweig NdsRPfleger 1997, 138.
[8] So auch Soergel/Mayer, § 2259 Rn 7; jurisPK-BGB/Bauermeister, § 2259 Rn 8; Staudinger/Baumann, § 2259 Rn 16, der eine Ablieferungsberechtigung bejaht, da entgegenstehende Weisungen des Besitzers rechtswidrig wären, ergo eine Abgabe keine verbotene Eigenmacht wäre; dem zustimmend: MüKo/Hagena, § 2259 Rn 17.
[9] Lange/Kuchinke, § 38 II 2b Fn 44.

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