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Prinzipiell kann auch ein wirksames gemeinschaftliches Testament wie ein einseitiges Testament widerrufen werden, also nach den §§ 2253 ff. BGB. Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz allerdings im Bereich der wechselbezüglichen Verfügungen durch § 2271 BGB (vgl. dazu die Kommentierung zu § 2271 BGB).

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