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Die Ehegatten haben des Weiteren die Möglichkeit, mit Wirkung für die Zukunft ein wirksam errichtetes gemeinschaftliches Testament durch Errichtung eines neuen wirksamen gemeinschaftlichen Testaments aufzuheben. Weiter kann nach allg. Grundsätzen die Aufhebung auch alleiniger Inhalt des weiteren gemeinschaftlichen Testaments sein.

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