Rz. 11

Ein gemeinschaftliches Testament kann wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, gegen die guten Sitten oder mangels der erforderlichen Form nichtig sein nach §§ 125, 134, 138 BGB. Trifft der Nichtigkeitsgrund nur die Verfügungen des einen Ehegatten, so stellt sich die Frage, wie sich dies auf die Wirksamkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten auswirkt. Diese Frage der Wirksamkeit ist für wechselbezügliche Verfügungen nach § 2270 Abs. 1 BGB zu beantworten. § 2085 BGB ist insoweit durch den speziellen § 2270 Abs. 1 BGB verdrängt und nicht anzuwenden.[18]

[18] Staudinger/Otte, § 2085 Rn 16.

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