Rz. 1

Ein gemeinschaftliches Testament kann wirksam nur von Ehegatten errichtet werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit des jeweiligen gemeinschaftlichen Testaments ist das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe zum Zeitpunkt der Testamentsabfassung. Die Eheschließung kann nicht nur durch öffentliche Urkunden belegt werden, sondern auch durch alle sonst zulässigen Beweismittel.[1] Demnach muss bei einem sukzessiv errichteten gemeinschaftlichen Testament zum Zeitpunkt der Errichtung beider Verfügungen eine rechtskräftige Ehe gegeben sein.

 

Rz. 2

Da nach vielen ausländischen Rechtsordnungen die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht möglich ist, ist insoweit stets Vorsicht geboten, wenn beide oder auch nur einer der testierenden Ehegatten nicht über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügt (vgl. Vorbem. zu §§ 2265 ff. Rdn 22 und 23).

[1] Soergel/Wolf, § 2265 Rn 4; BayObLG FamRZ 1990, 1284.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge