Rz. 5

Teilweise wird vertreten, dass in den Fällen, in denen ein Ehegatte innerhalb der Dreimonatsfrist stirbt, lediglich die wechselbezüglichen Verfügungen aufrechterhalten bleiben sollen, nicht aber die einseitigen Verfügungen des Längerlebenden.[8] Diese Meinung findet aber im Gesetzestext keinen Anhaltspunkt. § 2252 BGB stellt auf die Wirksamkeit des gesamten Testaments ab und differenziert nicht zwischen wechselbezüglichen und einseitigen Verfügungen.[9] Bei den Nottestamenten nach § 2266 BGB handelte es sich um vollwertige gemeinschaftliche Testamente. Daher verbietet es sich, in diesen Fällen die vorgenannte Trennung zwischen einseitigen und wechselbezüglichen Verfügungen vorzunehmen. In der Tat würde man dadurch die Ehegatten zwingen, ihre einseitigen Verfügungen in gesonderte einseitige Testamente aufzunehmen oder nach dem Tod des anderen Ehegatten erneut zu testieren.[10]

[8] Staudinger/Kanzleiter, § 2266 Rn 5.
[9] Soergel/Wolf, § 2266 Rn 3.
[10] Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2266 Rn 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge