Rz. 4

§ 2267 BGB sieht folgenden Ablauf der Testamentserrichtung durch die Ehegatten vor: Zunächst legt einer der Ehegatten handschriftlich die gemeinsamen Verfügungen nieder und unterzeichnet diese. Der andere Ehegatte muss die gemeinsame Erklärung dann ebenfalls eigenhändig mitunterzeichnen. Unterlässt er es hierbei, nach S. 2 der Vorschrift anzugeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments, da es sich hierbei nur um Sollvorschriften handelt.[4] Bei entsprechender äußerer Form besteht die tatsächliche Vermutung, dass die vorgenannte Reihenfolge bei der Errichtung eingehalten wurde.[5] Dabei ist Voraussetzung, dass die Unterschrift des beitretenden Ehegatten die Haupterklärung räumlich abschließt.[6]

[4] OLG Düsseldorf v. 3.1.2017 – I-3 Wx 55/16, Rn 18, zit. nach juris = ZErb 2017, 82.
[5] OLG Hamm FamRZ 1993, 606 = NJW-RR 1993, 269.
[6] KG v. 24.5.2017 – 6 W 100/16, Rn 28, zit. nach juris = ZErb 2017, 257.

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