Rz. 5

Nicht zulässig ist es, dass ein Ehegatte vorweg, ohne den Text der gemeinschaftlichen Verfügungen zu kennen, eine Blankounterschrift leistet. Eine solche kann den Inhalt der getroffenen Verfügungen nicht decken.[7] Unter Beachtung dieser Prämisse ist die Reihenfolge der Unterschriften der Ehegatten gleichgültig. So kann auch derjenige Ehegatte, der die Verfügungen eigenhändig niedergelegt hat, das gemeinschaftliche Testament als Letzter unterzeichnen.[8] Grund hierfür ist, dass § 2267 BGB in seiner neuen Fassung die Unterschriften beider Ehegatten als völlig gleichwertig betrachtet. Zudem entspricht diese Interpretation der Vorschrift dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die Errichtung von gemeinschaftlichen Testamenten zu vereinfachen. Solange die Unterschriften beider Ehegatten die gemeinschaftlichen Verfügungen decken, also insbesondere nach deren schriftlicher Niederlegung beigefügt worden sind, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die zur Formerleichterung dienende Vorschrift des § 2267 BGB zur Begründung einer Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments herangezogen werden sollte.[9] Eine Mitunterzeichnung kann auch durch eine sog. Selbstbezeichnung in einem Abschlussvermerk liegen. Auch diese kann wirksame Unterschrift sein: "Ich, NN, will die vorstehenden Verfügungen auch als mein Testament gelten lassen."[10]

 

Rz. 6

Voraussetzung hierfür ist, dass der Erklärende mit diesem Vermerk die Urkunde abschließen und unterzeichnen wollte.

[7] OLG Hamm FamRZ 1993, 606 = NJW-RR 1993, 269.
[8] Staudinger/Kanzleiter, § 2267 Rn 15.
[9] Anders noch zu § 2267 BGB a.F. BayObLGZ 31, 293; KGJ 26, 44; KGJ 51, 82.
[10] Staudinger/Kanzleiter, § 2267 Rn 15; OLG Düsseldorf DNotZ 1954, 487.

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