Rz. 8
Die Unterschrift des beitretenden Ehegatten wird i.d.R. zeitlich unmittelbar nach der Abfassung und Unterzeichnung der gemeinschaftlichen Erklärung durch den anderen Ehegatten erfolgen. Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Der andere Ehegatte kann daher seine Unterschrift auch später beifügen.[15] Als Voraussetzung hierfür wird Folgendes angesehen: Die Beifügung der Unterschrift des beitretenden Ehegatten muss noch zu Lebzeiten des anderen Ehegatten geschehen.[16] Nach dem Tod des anderen Ehegatten kann die Unterzeichnung nicht mehr nachgeholt werden, da dann die Beitrittserklärung nicht mehr mit Wissen und Wollen des verstorbenen Ehepartners erfolgen kann.[17]
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