Rz. 8

Die Unterschrift des beitretenden Ehegatten wird i.d.R. zeitlich unmittelbar nach der Abfassung und Unterzeichnung der gemeinschaftlichen Erklärung durch den anderen Ehegatten erfolgen. Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Der andere Ehegatte kann daher seine Unterschrift auch später beifügen.[15] Als Voraussetzung hierfür wird Folgendes angesehen: Die Beifügung der Unterschrift des beitretenden Ehegatten muss noch zu Lebzeiten des anderen Ehegatten geschehen.[16] Nach dem Tod des anderen Ehegatten kann die Unterzeichnung nicht mehr nachgeholt werden, da dann die Beitrittserklärung nicht mehr mit Wissen und Wollen des verstorbenen Ehepartners erfolgen kann.[17]

[15] Staudinger/Kanzleiter, § 2267 Rn 17; Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2267 Rn 7, dort wird ebenfalls in Rn 4 festgehalten, dass das eigenhändige gemeinschaftliche Testament entweder nur in der Form des § 2267 BGB oder unter Einhaltung der Bestimmungen des § 2247 BGB errichtet werden kann; OLG Hamm v. 12.9.2017 – I-10 U 75/16, LS 2 und Rn 56, zit. nach juris = ZErb 2018, 19 zu einem Fall, in dem 40 Jahre später ein gemeinschaftliches Testament geschaffen wurde.
[16] Palandt/Weidlich, § 2267 Rn 1; Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2267 Rn 23; Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2268 Rn 7.
[17] Vgl. Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2267 Rn 23.

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