Rz. 11

Zusätze bei der Unterschrift des beitretenden Ehegatten sind unschädlich und brauchen von der Unterschrift des anderen Ehegatten nicht gedeckt zu sein, solange diese Zusätze nicht inhaltlich von der Haupterklärung abweichen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sie eigene Verfügungen des beitretenden Ehegatten enthalten. Ist dies der Fall, kommt eine Umdeutung in eine einseitige letztwillige Verfügung nach § 140 BGB in Betracht.[22] Nachträge, also nachträgliche Ergänzungen, die von der ursprünglichen Unterschrift beider Ehegatten nicht mehr gedeckt sind, sind nur dann zulässig, wenn sie erneut von beiden Ehegatten unterzeichnet werden.[23]

[22] Staudinger/Kanzleiter, § 2267 Rn 16.
[23] Staudinger/Kanzleiter, § 2267 Rn 18; BayObLG FamRZ 1986, 392.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge