Rz. 12

Das gemeinschaftliche Testament kann, soweit es wechselbezügliche Verfügungen enthält, unter der Beachtung der Vorschrift des § 2271 BGB zu Lebzeiten beider Ehegatten einseitig geändert werden (vgl. § 2271 Rdn 1–43). Die darin enthaltenen einseitigen Verfügungen können nach den für einseitige letztwillige Verfügungen geltenden Vorschriften der §§ 2253 ff. BGB geändert werden. Eine gemeinschaftliche Änderung oder Ergänzung des Testaments durch beide Ehegatten kann grundsätzlich wiederum in allen möglichen Formen der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments erfolgen. Dabei wird es auch zulässig sein, wenn die Ehegatten gemeinsam oder ein Ehegatte mit der Billigung des anderen den Text des ursprünglichen Testaments ändern oder ergänzen, in der Weise, dass diese Änderungen oder Ergänzungen durch die ursprünglichen Unterschriften gedeckt sind.[24]

 

Rz. 13

 

Praxistipp

Vor einer solchen Art der Testamentsänderung kann aber nur ausdrücklich gewarnt werden. I.d.R. wird dieses Verhalten beweisbar nicht mehr nachvollziehbar sein und in einem etwaigen Prozess von interessierter Seite den Einwand provozieren, die entsprechenden Passagen seien einseitig aus dem Testament herausgestrichen oder geändert worden.

[24] Vgl. Staudinger/Kanzleiter, § 2267 Rn 18 m.w.N.

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