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Ist einer der Ehegatten minderjährig oder vermag er nicht zu lesen, können die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament nicht als eigenhändiges Testament errichten, § 2247 Abs. 4 BGB. Solchen Ehegatten verbleibt nur die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament in den Formen des öffentlichen Testaments zu errichten.

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