Rz. 26

Schließlich sind auch Mischformen zwischen öffentlichen und privatschriftlichen Testamenten zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments denkbar.[51] Stets muss dabei aber der Wille, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, hinreichend erkennbar sein. Gleichfalls muss, wie immer beim gemeinschaftlichen Testament, für jeden Ehegatten die Kenntniserlangung der Verfügung des anderen gewährleistet sein.[52]

[51] Soergel/Wolf, § 2265 Rn 12; Staudinger/Kanzleiter, § 2267 Rn 3; a.A. MüKo/Musielak, § 2267 Rn 3.
[52] Staudinger/Kanzleiter, § 2267 Rn 4.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge