1. Allgemeines
Rz. 4
§ 2267 BGB sieht folgenden Ablauf der Testamentserrichtung durch die Ehegatten vor: Zunächst legt einer der Ehegatten handschriftlich die gemeinsamen Verfügungen nieder und unterzeichnet diese. Der andere Ehegatte muss die gemeinsame Erklärung dann ebenfalls eigenhändig mitunterzeichnen. Unterlässt er es hierbei, nach S. 2 der Vorschrift anzugeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments, da es sich hierbei nur um Sollvorschriften handelt. Bei entsprechender äußerer Form besteht die tatsächliche Vermutung, dass die vorgenannte Reihenfolge bei der Errichtung eingehalten wurde. Dabei ist Voraussetzung, dass die Unterschrift des beitretenden Ehegatten die Haupterklärung räumlich abschließt.
2. Unterschrift beider Ehegatten
Rz. 5
Nicht zulässig ist es, dass ein Ehegatte vorweg, ohne den Text der gemeinschaftlichen Verfügungen zu kennen, eine Blankounterschrift leistet. Eine solche kann den Inhalt der getroffenen Verfügungen nicht decken. Unter Beachtung dieser Prämisse ist die Reihenfolge der Unterschriften der Ehegatten gleichgültig. So kann auch derjenige Ehegatte, der die Verfügungen eigenhändig niedergelegt hat, das gemeinschaftliche Testament als Letzter unterzeichnen. Grund hierfür ist, dass § 2267 BGB in seiner neuen Fassung die Unterschriften beider Ehegatten als völlig gleichwertig betrachtet. Zudem entspricht diese Interpretation der Vorschrift dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die Errichtung von gemeinschaftlichen Testamenten zu vereinfachen. Solange die Unterschriften beider Ehegatten die gemeinschaftlichen Verfügungen decken, also insbesondere nach deren schriftlicher Niederlegung beigefügt worden sind, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die zur Formerleichterung dienende Vorschrift des § 2267 BGB zur Begründung einer Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments herangezogen werden sollte. Eine Mitunterzeichnung kann auch durch eine sog. Selbstbezeichnung in einem Abschlussvermerk liegen. Auch diese kann wirksame Unterschrift sein: "Ich, NN, will die vorstehenden Verfügungen auch als mein Testament gelten lassen."
Rz. 6
Voraussetzung hierfür ist, dass der Erklärende mit diesem Vermerk die Urkunde abschließen und unterzeichnen wollte.
3. Abwechselnde Niederlegung des Textes der Verfügung
Rz. 7
In Abweichung von der Grundform der Errichtung nach § 2267 BGB besteht auch die Möglichkeit, dass die Ehegatten sich bei der Niederlegung des gemeinschaftlichen Testamentstextes abwechseln. Ebenfalls als zulässig angesehen wird es auch, wenn ein Ehegatte zunächst seine eigenen Verfügungen niederlegt und unterschreibt und dann die Verfügungen des anderen zwar ebenfalls schreibt, diese dann aber nur von dem anderen unterzeichnet werden. Diese Ansicht ist jedoch nicht zutreffend. Grundsätzlich gilt es, hinsichtlich der eigenhändigen Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments wie folgt zu unterscheiden: Entweder liegt eine Errichtung nach § 2267 BGB vor oder die Errichtung richtet sich nach § 2247 BGB. Zwischenformen sind nicht zulässig. Alleine der Wille, gemeinschaftlich zu testieren, ist für die formgültige Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht ausreichend. Es muss dieser Wille auch formgerecht zum Ausdruck gebracht werden. Handeln nun die Ehegatten auf die vorbeschriebene Weise, ist unzweifelhaft die Form des § 2267 BGB nicht beachtet. Denn hier hat jeder Ehegatte nur den Text seiner eigenen Verfügungen unterzeichnet und nicht einen Text, der gemeinschaftliche Verfügungen enthält. Beurteilt sich dann die Wirksamkeit aber alleine nach § 2247 BGB, so ist derjenige Teil der Verfügungen, die von dem einen Ehegatten geschrieben, aber von dem anderen unterschrieben wurden, formunwirksam, da hier gegen das Erfordernis der Eigenhändigkeit verstoßen wurde.
4. Zeitliche Reihenfolge der Unterschriften
Rz. 8
Die Unterschrift des beitretenden Ehegatten wird i.d.R. zeitlich unmittelbar nach der Abfassung und Unterzeichnung der gemeinschaftlichen Erklärung durch den anderen Ehegatten erfolgen. Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Der andere Ehegatte kann daher seine Unterschrift auch später beifügen. Als Voraussetzung hierfür wird Folgendes angesehen: Die Beifügung der Unterschrift des beitretenden Ehegatten muss noch zu Lebzeiten des anderen Ehegatten geschehen. Nach dem Tod des anderen Ehegatten kann die Unterzeichnung nicht mehr nachgeholt we...