Rz. 18

Wie bei allen Arten der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, so ist auch bei Verwendung der öffentlichen Testamentsformen stets zu beachten, dass beide Erblasser Verfügungen treffen müssen und dass diese als gemeinschaftliche Verfügungen gewollt sind. Ansonsten sind sämtliche Formen der Errichtung des öffentlichen Testaments gleichwertig und können grundsätzlich auch nebeneinander verwendet werden.[39] So kann bspw. der eine Ehegatte seinen Willen gegenüber dem Notar mündlich erklären, während der andere durch Übergabe einer Schrift testiert. Gleichfalls kann jeder Ehegatte eine gesonderte Schrift übergeben, oder ein Ehegatte ergänzt die übergebene Schrift des anderen durch mündliche Erklärung oder umgekehrt. Es ist hierbei zu beachten, dass es für das Wesen des gemeinschaftlichen Testaments unabdingbar ist, dass die Ehegatten hierbei in Kenntnis von der jeweils getroffenen Verfügung des anderen handeln und diese billigen.[40]

 

Rz. 19

Aufgrund der Kombinationsmöglichkeiten stellt sich die Frage, ob besondere Schutzvorschriften, die an und für sich nur für die eine Art der Errichtung des öffentlichen Testaments gelten, bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments auch auf die Form der Errichtung der Verfügung des anderen Ehegatten ausgedehnt werden müssen (siehe Rdn 21 und 22 ff.).

[39] Staudinger/Kanzleiter, § 2267 Rn 5.
[40] Staudinger/Kanzleiter, § 2267 Rn 4.

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