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Auch hier können sich die Ehegatten der verschiedenen Formen des öffentlichen Testaments zur Errichtung ihres gemeinschaftlichen Testaments bedienen.[41] Aufgrund dieser Kombinationsmöglichkeit stellt sich auch hier die Frage, ob die gesetzlichen Schutzvorschriften, deren Voraussetzungen nur bei einem Ehegatten vorliegen, aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments auch bei der Verfügung des anderen Ehegatten zu beachten sind.

[41] Staudinger/Kanzleiter, § 2267 Rn 10.

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