Rz. 21

In allen Fällen, in denen ein Aufrechterhaltungswille hinsichtlich einzelner Verfügungen festgestellt werden kann, bleibt das gemeinschaftliche Testament, soweit der Aufrechterhaltungswille reicht, wirksam. Der entscheidende Unterschied zu den Fällen einer Umdeutung in ein einseitiges Testament liegt darin, dass für die Verfügungen des aufrechterhaltungswilligen Ehegatten kein über § 2267 BGB hinausgehendes Formerfordernis beachtet zu werden braucht.[32]

[32] Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2268 Rn 9; andeutungsweise auch Soergel/Wolf, § 2268 Rn 3; Muscheler, DNotZ 1994, 733.

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