Rz. 22

Prinzipiell wird es auch möglich sein, die Umdeutung in ein Einzeltestament vorzunehmen, wenn bei einer Ehescheidung oder Eheaufhebung zwar der Fortbestand des gemeinschaftlichen Testaments nach Abs. 2 verneint werden muss, aber festgestellt werden kann, dass ein Ehegatte auch für diesen Fall die Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung wünschte.[33]

 

Rz. 23

Da § 2268 BGB nur die Ungültigkeit des gemeinschaftlichen Testaments anordnet, steht die Vorschrift der Zulässigkeit einer solchen Umdeutung nicht entgegen.

 

Rz. 24

Jedoch werden sich in der Praxis hier kaum Fälle finden lassen. In den Fällen, in denen festgestellt werden kann, dass ein Ehegatte auch für den Fall der Aufhebung die Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung wünscht, wird man regelmäßig einen Aufrechterhaltungswillen nach Abs. 2 feststellen können. Eine Umdeutung ist dann nicht mehr erforderlich. In Betracht kommen wird dies wohl alleine für Fälle von wechselbezüglichen Verfügungen, die nicht nach Abs. 2 aufrechterhalten werden können, da der Aufrechterhaltungswille nur bei einem der beiden Ehegatten, und nicht wie erforderlich bei beiden Ehepartnern, festgestellt werden konnte.

[33] MüKo/Musielak, § 2268 Rn 15.

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