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Oft ist in gemeinschaftlichen Testamenten bestimmt, was für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Ehegatten gelten soll. Festzuhalten ist zunächst, dass jemand nur dann erben kann, wenn er den Erblasser zumindest um den Bruchteil einer Sekunde überlebt. Wer daher vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser verstirbt, kann weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein.[70] § 2269 BGB kann in diesen Fällen nicht eingreifen, denn es kommt zu keiner Vereinigung des Vermögens beider Ehegatten in der Person eines überlebenden Ehegatten.[71] In der Folge geht daher das Vermögen eines jeden Ehegatten getrennt auf dessen Erben über.[72] Lässt sich nicht beweisen, wer von mehreren Verstorbenen oder für tot erklärten Menschen den oder die anderen überlebt hat, so wird nach § 11 VerschG der gleichzeitige Tod vermutet.

[70] OLG München v. 16.7.2007 – 31 Wx 35/07, FamRZ 2008, 921; Palandt/Weidlich, § 1923 Rn 2.
[71] MüKo/Musielak, § 2269 Rn 23.
[72] BayObLG FamRZ 1997, 249, 251.

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